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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2012
- BVerwG 2 C 18.10 -
BVerwG zum sofortigen Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung
Anrechnung einer Einmalzahlung auf Pensionsbezüge als aufgeschobene Gehaltszahlung zulässig
Nach den Bestimmungen der Versorgungsgesetze erhalten Beamte und Soldaten, die vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, entsprechend geringere Versorgungsbezüge, wenn dieses andere Einkommen bestimmte Höchstgrenzen übersteigt; 20 % der Versorgungsbezüge verbleiben ihnen aber in jedem Fall. Dies gilt auch, wenn der Ruheständler für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag bekommt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem entschiedenen Verfahren ist ein ehemaliger
Versicherungsbeiträge können nicht als Einkommen angesehen, aber als aufgeschobene Gehaltszahlungen angerechnet werden
Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass hier die Versicherungsbeiträge des Unternehmens nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.08.2007
[Aktenzeichen: 8 K 503/06] - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2009
[Aktenzeichen: 1 Bf 310/07]
- Beamter muss sich Einkünfte aus Fremdenführertätigkeit anrechnen lassen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.01.2007
[Aktenzeichen: 6 K 1033/06.KO]) - Kürzung einer Beamtenpension wegen dreitägiger Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Jahre 1966 rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 10.12.2008
[Aktenzeichen: 2 K 1445/07])
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Dokument-Nr. 13572
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