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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2009
- BVerwG 2 C 18.07 u.a. -
NRW: Regelung der Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen ist mangelhaft
Land muss Beamtengesetz ändern
Die in Nordrhein-Westfalen geltende Altersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme von Lehrern in ein Beamtenverhältnis ist vom Bundesverwaltungsgericht gekippt worden. Zwar seien Altersgrenzen grundsätzlich möglich und widersprächen nicht dem Antidiskriminierungsgesetz, führte das Gericht aus. Jedoch sei die Laufbahnverordnung in Nordrhein-Westfalen unzulänglich. Altersgrenzen und ihre Ausnahmen müssten vom Gesetzgeber festgelegt werden, bloße Verwaltungserlasse reichten nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von angestellten Lehrern entschieden, die ihre Übernahme in ein
Lehrer klagten in den Vorinstanzen ohne Erfolg
Die Klagen der
Land muss erneut über Verbeamtung entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung über die
Höchstaltersgrenze ist grundsätzlich möglich
Eine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeinträchtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier maßgeblichen Höchstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das führe zu ihrer Unwirksamkeit. Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen ermächtigte Verordnungsgeber müsse die wesentlichen Voraussetzungen für Überschreitungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/09 des BVerwG vom 20.02.2009
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Dokument-Nr. 7483
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