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Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 03.03.2005
- BVerwG 2 C 11.04 -
Keine Verpflichtung beamteter S-Bahnführer zur "Grobreinigung" der Züge
Die Kläger, Lokomotivführer in S-Bahnen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes, wehren sich gegen eine Arbeitsanweisung, die ihnen zeitlich unbefristet zur Pflicht macht, im Wendebahnhof bei einem mehr als halbstündigen Aufenthalt in den von ihnen geführten Zügen grobe Abfälle (Zeitungen, Dosen, Flaschen, Verpackungsmaterial) einzusammeln und Aschen- und Abfallbehälter zu leeren.
Die Kläger halten diese Arbeitsanweisung für nicht vereinbar mit ihrer Dienststellung als beamtete Lokomotivführer. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ihre Auffassung heute bestätigt.
Auch nach der Privatisierung der ehemaligen Bundesbahn sind ihre Nachfolgegesellschaften verpflichtet, die Rechtsstellung der ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu wahren. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung (Art. 143 a GG). Hierzu gehört der Anspruch auf einen Tätigkeitsbereich, der der vorgeschriebenen Ausbildung und der Dienststellung des Beamten entspricht. Zwar darf einem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, doch ist dies nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig. Die "Grobreinigung" der S-Bahn-Züge gehört nicht zum ausbildungs- und laufbahngemäßen Tätigkeitsbereich der Lokomotivführer.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2005 des BVerwG vom 03.03.2005
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Dokument-Nr. 274
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