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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2013
BVerwG 10 C 27.12 -

Rücknahme einer Flüchtlings­anerkennung bei grober Täuschung zulässig

Urteilsmissbrauch macht Rücknahme auch bei einer auf rechtskräftigem Verpflichtung­surteil beruhenden Flüchtlings­anerkennung möglich

Auch eine auf einer rechtskräftigen Gerichts­entscheidung beruhende Flüchtlings­anerkennung kann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - zurückgenommen werden, wenn das Gericht über zentrale Elemente des Flüchtlings­schicksals getäuscht worden ist. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger, eine Mutter und ihre beiden Söhne, stellten 1998 unter falschen Namen Asylanträge. Dabei behaupteten sie wahrheitswidrig, sie seien syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei und dort verfolgt worden. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge ab, wurde aber durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Zehn Jahre später stellte sich heraus, dass die Kläger armenische Staatsangehörige sind, nie in der Türkei gelebt haben und auch in Armenien nicht verfolgt worden sind. Daraufhin hob das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennungen auf.

OVG hält Rücknahme wegen des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils für unmöglich

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen hingegen stattgegeben. Eine Rücknahme der Flüchtlingsanerkennungen sei nicht möglich, da sie auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruhten. Ein solches Urteil könne allein in einem - nur unter engen Voraussetzungen möglichen - förmlichen Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden.

Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils bei sachlicher Unrichtigkeit des Urteils ausnahmsweise möglich

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Flüchtlingsanerkennungen durften nach § 73 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zurückgenommen werden, weil sie auf Grund unrichtiger Angaben ausgesprochen worden waren; dieser Beendigungstatbestand ist auch im Flüchtlingsrecht der Europäischen Union vorgesehen. Die Rechtskraft des zur Flüchtlingsanerkennung führenden Gerichtsurteils steht hier nicht entgegen, weil ein Fall des Urteilsmissbrauchs vorliegt. Der Gedanke der unzulässigen Rechtsausübung, der im Gesetz u.a. in § 826 BGB Ausdruck gefunden hat, ist als Verbot des Urteilsmissbrauchs auch im Verwaltungsprozessrecht anerkannt. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils ist danach ausnahmsweise möglich, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, der Betroffene die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände sind im Flüchtlingsrecht jedenfalls dann gegeben, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht.

BVerwG bestätigt Zulässigkeit der Rücknahme aufgrund der Täuschung

Eine solche Täuschung über zentrale, die Anerkennung tragende Punkte hat der Senat im vorliegenden Fall auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen bejaht und die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennungen bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.02.2011
    [Aktenzeichen: 2 K 2485/10.A]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.02.2012
    [Aktenzeichen: 11 A 619/11.A]
Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2014, Seite: 664
NVwZ 2014, 664

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Dokument-Nr.: 17210 Dokument-Nr. 17210

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