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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013
BVerwG 10 C 20.12, BVerwG 10 C 21.12, BVerwG 10 C 22.12, BVerwG 10 C 23.12 -

Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

Für Flüchtlingsanerkennung muss öffentliche Glaubensbetätigung zentrales Element der religiösen Identität und daher unverzichtbar sein

Ein Ausländer ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen der öffentlichen oder privaten Ausübung seiner Religion verfolgt wird. Auch ein durch strafrechtliche Sanktionen erzwungener Verzicht auf die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit kann zur Flüchtlingsanerkennung führen. Dann aber muss die Ausübung gerade dieser religiösen Praxis für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht. in Leipzig heute entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in vier Verfahren über die Flüchtlingsanerkennung von pakistanischen Staatsangehörigen zu entscheiden, die der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft angehören. Diese Religionsgemeinschaft versteht sich als islamische Erneuerungsbewegung, ihre Mitglieder werden in Pakistan aber nicht als Muslime anerkannt. Eine öffentliche Ausübung ihres Glaubens ist dort mit hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. In zwei der vier Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Flüchtlingsanerkennung bei religiöser Verfolgung eingeholt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, C-71/11 und C-99/11).

Schwere Eingriffe in öffentliche Religionsausübung können zur Flüchtlingsanerkennung führen

Der Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Entscheidung des EuGH nun die Konsequenzen für die anhängigen Revisionsverfahren gezogen und die Berufungsurteile aufgehoben. Zwar ist nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, doch können schwere Eingriffe auch in die öffentliche Religionsausübung (forum externum) zur Flüchtlingsanerkennung führen. Die öffentliche Glaubensbetätigung muss dann aber für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Dann kann auch der erzwungene Verzicht auf diese Glaubensbetätigung zur Flüchtlingsanerkennung führen. Andernfalls blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten.

Berufungsgericht muss Verfolgungswahrscheinlichkeit erneut prüfen

Die Verfahren wurden an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil die Berufungsurteile bisher keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit und - in drei Verfahren - auch nicht zur Bedeutung einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung für die religiöse Identität der Betroffenen enthalten. Hierzu werden die Berufungsgerichte nun die erforderlichen Tatsachen aufzuklären haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 10 C 20.12:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 13.07.2007
    [Aktenzeichen: A 12 K 30537/04]
  • Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 13.11.2008
    [Aktenzeichen: A 1 B 559/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 10 C 21.12:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 18.05.2007
    [Aktenzeichen: A 1 K 30313/04]
  • Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 18.05.2007
    [Aktenzeichen: A 1 B 550/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 10 C 22.12:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 07.11.2007
    [Aktenzeichen: 4 K 2676/06.A]
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2011
    [Aktenzeichen: 19 A 3547/07.A]
Vorinstanzen zu BVerwG 10 C 23.12:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.07.2010
    [Aktenzeichen: A 4 K 1179/10]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2011
    [Aktenzeichen: A 10 S 69/11]
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Dokument-Nr.: 15279 Dokument-Nr. 15279

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