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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2010
BVerwG 1 WB 13.09 und BVerwG 1 WB 14.09 -

BVerwG zur Gültigkeit von Antragsfristen bei Gewährung restlicher Elternzeit für Soldaten

Keine Antragsfrist für vor dem 14. Februar 2009 geborene Soldatenkinder

Der Anspruch von Soldatinnen und Soldaten auf Gewährung von restlicher Elternzeit für vor dem 14. Februar 2009 geborene Kinder hängt nicht davon ab, dass eine Antragsfrist gewahrt wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Nach § 1 Abs. 2 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung von 2004 besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Antrag auf Gewährung noch nicht genommener Elternzeit abgelehnt

Die Antragsteller der beiden Verfahren hatten für ihre im März 2004 bzw. im August 2005 geborenen Kinder nach deren drittem Geburtstag bei der Stammdienststelle der Bundeswehr die Gewährung noch nicht genommener Elternzeit im Umfang von zwölf bzw. rund vier Monaten beantragt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die restliche Elternzeit sei verfallen, weil ihre Übertragung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Antragsfrist für Antragssteller noch nicht relevant

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, weder der Elternzeitverordnung noch dem Soldatengesetz lasse sich eine Antragsfrist entnehmen. Der Argumentation des Bundesministers der Verteidigung, die Antragsfrist ergebe sich aus der ständigen Verwaltungspraxis und personalwirtschaftlichen Erfordernissen, vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen, weil ein normativ gewährter Anspruch eines Bürgers nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden könne. Die inzwischen vom Verordnungsgeber mit Wirkung vom 14. Februar 2009 eingefügte Antragsfrist für die Übertragung gelte nur für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, BVerwG

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Dokument-Nr.: 9567 Dokument-Nr. 9567

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