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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2017
BVerwG 1 VR 1.17 und BVerwG 1 VR 2.17 -

Drohende terroristische Gefahr: Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei Salafisten

Betroffenen können bereits vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall wurden Anfang Februar 2017 die Betroffenen, ein Algerier und ein Nigerianer im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ihre Abschiebung gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Das Innenministerium begründete seine Anordnungen damit, dass die beiden Ausländer als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

BVerwG verneint Aussetzung der Abschiebung

Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose des Ministeriums als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58 a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Im Fall des Algeriers macht das Gericht die Abschiebung allerdings davon abhängig, dass eine algerische Regierungsstelle die Zusicherung erteilt, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 24017 Dokument-Nr. 24017

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