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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2016
BVerwG 1 C 9.15 -

Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben

Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts kann sich auch aus Aufenthalts­erlaubnis zu Ausbildungszwecken ergeben

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren hier rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde; Die Eltern der im Mai 2013 im Bundesgebiet geborenen Klägerin sind israelische Staatsangehörige. Ihr Vater kam 1999 zu Studienzwecken nach Deutschland. Nach Heirat einer Deutschen erhielt er 2004 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, 2006 nach Trennung von seiner deutschen Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und 2010 nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Seit September 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte stellte 2013 fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Inland erworben habe, weil der Aufenthalt ihres Vaters zeitweilig nur zu Studienzwecken erlaubt gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Auch Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken können in Daueraufenthalt münden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der am Verfahren beteiligten Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Nach dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankerten Geburtsortprinzip (ius soli) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil hier über einen verfestigten Aufenthalt verfügt. Dies setzt u.a. voraus, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Ausländer sich im Inland nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit aufhält. Die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts kann sich auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass diese nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt wird. Denn seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005 können auch Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken in einen Daueraufenthalt münden. Damit genügen sie den an die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts zu stellenden Anforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht, wenn sie dem Ausländer einen Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet haben.

Vater der Klägerin hatte gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland

Vorliegend hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland, da trotz wechselnder Aufenthaltszwecke ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen war. Der gewöhnliche Aufenthalt war in dieser Zeit auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch bis auf eine Unterbrechung von wenigen Tagen im Jahre 2008 rechtmäßig. Diese auf einer verspäteten Antragstellung beruhende Unterbrechung ist nach § 12 b Abs. 3 StAG unbeachtlich.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG:

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.

§ 12 b Abs. 3 StAG

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 07.05.2014
    [Aktenzeichen: AN 4 K 13.01916]
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 11.02.2015
    [Aktenzeichen: 5 B 14.2090]
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Kommentare (1)

 
 
konadowski schrieb am 28.04.2016

Ich finde es beschämend, daß in der heutigen Zeit noch eine derartige Klage geführt werden muß. Den Verantwortlichen in den zuständigen Behörden müssen die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, damit solche Prozesse die Gerichte nicht mehr belasten und damit den Steuerzahler!

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