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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2017
- BVerwG 1 C 3.16 -
Anerkannter Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden
Abschiebungsverbot: Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltstitels
Bei der Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen ist der besondere Ausweisungsschutz zu beachten. Führt die Ausweisung wegen der dem Ausländer im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, kann er sich weiterhin auf die einem Flüchtling nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte berufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall lebt ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit seit 20 Jahren mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in Deutschland. Dem Kläger wurde im Oktober 1997 wegen seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zuerkannt und zu seinen Gunsten ein
Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über Einreise- und Aufenthaltsverbotsbefristung
Im Januar 2012 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK) ausgewiesen. Zugleich wurde er verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim beschränkt. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde dazu verpflichtete, das mit der
Ausweisungsrecht im Einklang mit Stillhalteklausel des Assoiationsrechts EWG-Türkei
Das Gericht hat die
Sicherheitsgefährdung der Bundesrepublik Deutschland durch Aktivitäten des Klägers in terroristischer Vereinigung
Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Er unterstützt seit mehr als zehn Jahren durch Aktivitäten in Deutschland die in der Türkei agierende Kurdenpartei
Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sozialen Rechten mit räumlicher Beschränkung und Meldeauflagen
Die
Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung
Da über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach aktueller Rechtslage von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist, war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Befristungsentscheidung aufzuheben und der Beklagte zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Unterstützung der PKK rechtfertigt auch nach neu geltenden Ausweisungsvorschriften eine Ausweisung
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016
[Aktenzeichen: 11 S 889/15]) - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2015
[Aktenzeichen: 1 K 102/12]
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Dokument-Nr. 23907
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