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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.05.2014
- BVerwG 1 C 3.13 -
Kosten einer nicht erforderlichen Polizeibegleitung zur Botschaft muss ein Ausländer nicht tragen
Aufforderung zur freiwilligen Vorsprache fehlte
Die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstandenen Kosten, können von dem Ausländer grundsätzlich nur verlangt werden, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger im hier zugrundeliegenden Fall, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte 2004 einen Asylantrag mit der Behauptung, er stamme aus dem Sudan. Nach Ablehnung dieses Antrages versuchte die Ausländerbehörde, den Herkunftsstaat des Klägers zu ermitteln, um zur Vorbereitung seiner
BVerwG: Grundsätzlich besteht Kostentragungspflicht des Ausländers
Das Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert. Zwar muss ein
hier: Keine Kostentragungspflicht wegen rechtswidriger Anordnung
Im vorliegenden Fall hatte die Behörde eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache bei der Botschaft angeordnet, weil sie davon ausgegangen war, der Kläger werde einer entsprechenden Anordnung nicht freiwillig Folge leisten. Der betroffene
Keine Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten
Die erst im März 2012 durch Bescheid festgesetzte Kostenforderung war allerdings nicht verjährt, da für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2013
[Aktenzeichen: 11 K 924/12] - Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 12.04.2013
[Aktenzeichen: 11 S 362/13]
- Abschiebungskosten bei Flugbegleitung durch ausländische Sicherheitskräfte
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2006
[Aktenzeichen: 1 C 5.05]) - Ausländerbehörde darf Abschiebungskosten auch von Landespolizei und Bundesgrenzschutz abrechnen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2005
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 11.04])
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Dokument-Nr. 18181
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