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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2011
- BVerwG 1 C 17.10 -
BVerwG zur Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Dauer eines Asylverfahrens ist auch dann zu berücksichtigen, wenn Aufenthalt zwischenzeitlich über längeren Zeitraum nur geduldet war
Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen ist die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum geduldet war. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung liegt der Fall eines aus Äthiopien stammenden Klägers zugrunde, der 1996 im Alter von 16 Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist war. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde sein Aufenthalt ab Mai 2005 geduldet. Im März 2007 erhielt er eine (befristete)
Hessischer VGH verneint Recht auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung; der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage hingegen ab. Er begründete dies damit, dass die Erteilung einer
Anrechnungsregelung verlangt keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach § 26 Abs.4 AufenthG kann einem
Da der Kläger aufgrund der Anrechnungsregelung die Siebenjahresfrist erfüllt, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren für einen Anspruch auf Neubescheidung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 11.12.2008
[Aktenzeichen: 7 E 1457/07] - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.09.2011
[Aktenzeichen: 9 A 2034/09]
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Dokument-Nr. 12274
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