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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2006
9 C 3.05 -

Keine Kostenbeteiligung am Neubau einer Straßenüberführung durch die Deutsche Bahn

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über den Umfang von Kostenersatzansprüchen der Gemeinden gegen die Deutsche Bahn wegen unterlassener Unterhaltungsmaßnahmen an Straßenüberführungen über Bahnstrecken entschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Straßenbrücke über die Bahnstrecke Würzburg- Aschaffenburg in der Nähe des Hauptbahnhofs Aschaffenburg. Die Brücke war erstmals 1880 und – nach Zerstörung im Zweiten Weltkrieg – 1946 neu errichtet worden. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Brücke (sog. Baulast) oblag in der Vergangenheit der Bahn. Im Zuge der Bahnreform ging die Baulast am 1. Januar 1994 von der Bahn auf die Stadt über. In einem Beweissicherungsverfahren wurde festgestellt, dass sich die Brücke damals nicht in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befand. Bahn und Stadt erzielten keine Einigung über die Kostentragung. Die Stadt ließ die Brücke abreißen und durch einen größer dimensionierten Neubau ersetzen.

Nunmehr klagte die Stadt gegen die Deutsche Bahn auf eine Beteiligung an den Kosten des Neubaus und zwar in Höhe der fiktiven Kosten, die für die (tatsächlich nicht durchgeführte) Sanierung des Altobjekts erforderlich gewesen wären. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen; es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach § 19 Abs. 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG), der 1998 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 in das Gesetz eingefügt worden ist, hat die Deutsche Bahn dafür einzustehen, dass sie eine Straßenüberführung, die Anfang 1994 in die Baulast der Gemeinden übergegangen ist, in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten hat. Die Vorschrift gewährt den Gemeinden einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der von dem früheren Baulastträger nicht durchgeführten Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Das gilt allerdings nicht, wenn der neue Baulastträger sich nicht auf eine Sanierung des Altobjekts beschränkt, sondern das alte Bauwerk abreißt und einen wesentlich geänderten Neubau durchführt. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheidet prinzipiell zwischen bloßen Erhaltungsmaßnahmen und einem (geänderten) Neubau; die Kosten für einen solchen Neubau sind stets von dem dies veranlassenden Kreuzungsbeteiligten zu tragen. Zwar sieht das Gesetz in einzelnen Vorschriften einen Vorteilsausgleich vor, wenn ein Kreuzungsbeteiligter durch eine Baumaßnahme Kosten erspart. Für die hier gegebene Konstellation, in der die Bahn die Kosten der (an sich) erforderlichen Sanierung des Altobjekts hätte tragen müssen, diese Aufwendungen aber wegen des Neubaus der Gemeinde nun erspart hat, hat der Gesetzgeber einen solchen Vorteilsausgleich jedoch nicht angeordnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des BVerwG vom 04.05.2006

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