wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2021
5 P 7.20 -

Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschaffung von Schusswaffen

Beschaffung von Ausrüstungsgegenstände für Polizeibeamten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats

Die Beschaffung von Ausrüstungs­gegen­ständen, die der Durchführung vollzugs­polizeilicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind und zu diesem Zweck von Polizei­vollzugs­beamten während ihres Einsatzes mit sich zu führen bzw. am zu Körper tragen sind, unterliegt nach dem Berliner Personal­vertretungs­gesetz (PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die beteiligte Polizeipräsidentin beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamten Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör (Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte) für diese Waffen und bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamtpersonalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lehnte aber die Durchführung des von ihm beantragten Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung ab, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Der Gesamtpersonalrat sieht demgegenüber in der Beschaffung der Gegenstände eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze. Sein auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts gerichteter Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung geändert und den Antrag zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtpersonalrats hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

BVerwG: Beschaffung von Ausrüstungsgegenstände Teil der Arbeitsplatzgestaltung

Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurte erfüllt den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE. Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasst auch mobile Arbeitsplätze im Freien. Gestaltung ist die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung. Als Gestaltung ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt sind oder werden sollen. Sie umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben.

Schutz der Beschäftigten als Zweck des Mitbestimmungsrechts

Das entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die - wie die in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände - den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen. Die Mitbestimmung des Personalrats scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betrifft und sich damit darauf auswirkt, ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann. Denn die Entscheidung über die Beschaffung der Waffen und des Zubehörs weist auch einen innerdienstlichen Charakter auf und unterliegt im Übrigen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG BE dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31111 Dokument-Nr. 31111

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31111

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung