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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2012
- 3 C 24.11 -
Arzneimittel-Versorgungsvertrag bei Lieferzeit von zwei bis drei Stunden zum Krankenhaus nicht genehmigungsfähig
Versorgungsvertrag erfüllt Genehmigungsvoraussetzung der Ortsnähe nicht
Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Trägerin eines Krankenhauses in Münster, das über die krankenhauseigene Apotheke in Ahlen mit Arzneimitteln versorgt wird. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein
Apotheke muss Krankenhaus Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen können
Die Revision des Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach dem Apothekengesetz können Krankenhäuser wählen, ob sie ihre
Versorgende Apotheke muss in der Nähe des Krankenhauses liegen
Unverzüglichkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah im
Zu große Entfernung und stauanfälliger Transportweg sprechen gegen Genehmigung des Versorgungsvertrages
Die Genehmigungsvoraussetzung einer unverzüglichen Arzneimittelbelieferung bezweckt aber, gerade auch für Fälle eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs, die zeitnahe Bereitstellung dringend benötigter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 132 NWVBl. 2013, 132
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Dokument-Nr. 14084
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