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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.03.2006
3 C 16.05 -

Darf ein deutscher Wein als "Réserve" bezeichnet werden?

Bundesverwaltungsgericht ruft den Europäischen Gerichtshof an

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Weinbezeichnungsrechts vorgelegt. Es geht darum zu klären, ob ein Wein aus Deutschland als "Réserve" oder "Grande Réserve" bezeichnet werden darf oder ob damit vergleichbare geschützte Bezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt werden.

Der Kläger, ein Winzer aus der Pfalz, möchte seine Weine mit (französisch) "Réserve" oder "Grande Réserve", hilfsweise mit (deutsch) "Reserve" oder "Privat-Reserve" bezeichnen und so auf eine besondere Qualität der Weine hinweisen.

Die beklagte Aufsichtsbehörde hält das für unzulässig. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es würden geschützte Weinbezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt. Der Kläger ahme nämlich vergleichbare Bezeichnungen aus Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich nach, die unter besonderem Schutz stehen. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die beabsichtigte Weinbezeichnung schon deshalb unzulässig sei, weil der Verbraucher irregeführt werde.

Mit seiner Revision hat der Kläger geltend gemacht, die ausländischen Bezeichnungen seien nur in der jeweiligen Landessprache geschützt. Die französischen Bezeichnungen seien nicht geschützt und stünden ihm daher offen. Hierzu hat sich der Kläger auf eine Stellungnahme der EG-Kommission berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem zu folgen ist.

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob der Schutz ausländischer Weinbezeichnungen Verbotswirkungen für inländische Weine entfalte. Die Bezeichnung "Reserve" werde geschützt, wenn sie sich in der Weinbaukultur eines Landes über zehn Jahre herausgebildet habe. Dann stelle sich aber die Frage, ob die Unterschutzstellung einer solchen gewachsenen Weinbezeichnung dazu führen könne, dass die Herausbildung einer vergleichbaren Bezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat blockiert werde. Das sei wegen der identischen Landessprache vor allem im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland von Bedeutung.

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der Leitsatz

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte Angabe zulässig ist.

Der Europäische Gerichtshof wird ferner gefragt, ob eine widerrechtliche Nachahmung einer geschützten Weinbezeichnung nur dann vorliegt, wenn sie in der Sprache des geschützten Begriffs erfolgt.

Der Europäische Gerichtshof wird schließlich gefragt, ob die vom Gemeinschaftsrecht geschützten traditionellen Begriffe nur in Ansehung von Weinen geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/06 des BVerwG vom 16.03.2006

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Dokument-Nr.: 2090 Dokument-Nr. 2090

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