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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.04.2006
10 C 6.05 und 10 C 8.05 -

Kein Grundsteuererlass wegen unterschiedlicher Steuermesszahlen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen zweier Unternehmen abgewiesen, mit denen sie den Teilerlass der für ihre Geschäftsgrundstücke in Chemnitz festgesetzten Grundsteuer begehrt hatten.

Nach der Wiedervereinigung hatte sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Grundsteuer in den neuen Bundesländern auf der Grundlage der Einheitswerte von 1935 und im Wesentlichen nach Maßgabe der damals geltenden Regeln zu erheben. Hierzu sah er sich dadurch veranlasst, dass für die Grundstücke auf dem Gebiet der ehemaligen DDR Einheitswerte, wenn überhaupt, dann nur für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1935 vorlagen und eine vollständige Neufeststellung in absehbarer Zeit nicht zu leisten gewesen wäre. Die danach maßgebliche Grundsteuerdurchführungsverordnung von 1937 sah für bestimmte Grundstücksgruppen je nach Gemeindegröße, in der sie lagen, gestaffelte Steuermesszahlen vor. Die dabei für kleinere Gemeinden vorgesehene höhere Steuermesszahl sollte bei nach 1935 erfolgten Eingemeindungen beibehalten werden.

Den auf einen teilweisen Grundsteuererlass gerichteten Klagen haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht stattgegeben, weil die Staffelung der Steuermesszahlen in den eingemeindeten Kommunen gegen den Gleichheitssatz verstoße. Da nach 1935 nur ohnehin schon urbanisierte Gemeinden mit in etwa gleichem Niveau der Einheitswerte wie in den größeren Kommunen eingemeindet worden seien, bestünde keine Rechtfertigung für unterschiedlich hohe Steuermessbeträge.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Vorinstanzen der Klage schon deshalb nicht hätten stattgeben dürfen, weil der begehrte Erlass der Grundsteuer hier nicht auf Mängel der vorausgegangenen, mittlerweile längst unanfechtbaren Steuermessbescheide gegründet werden könne. Auch sei der Billigkeitserlass nicht das geeignete Instrument, um Fehler in der Grundsteuererhebung auszugleichen, die, wenn die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zuträfe, die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die gestaffelten Steuermessbeträge in eingemeindeten Kommunen insgesamt zur Folge hätten. Im Übrigen konnte das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme des Regelwerks zur Festsetzung der Grundsteuermessbeträge nach Maßgabe des Hauptfeststellungszeitpunkts 1935, auch soweit sie eine Messzahlstaffel vorsehen, gegen den ihm hierbei zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum verstoßen hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des BVerwG vom 05.04.2006

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