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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2006
1 C 5.05 -

Abschiebungskosten bei Flugbegleitung durch ausländische Sicherheitskräfte

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat darüber entschieden, unter welchen Vorraussetzungen ein Ausländer, der auf dem Luftweg in sein Heimatland abgeschoben wird, für die Kosten einer Flugbegleitung durch ausländisches Sicherheitspersonal aufzukommen hat.

Der Kläger, der aus dem früheren Jugoslawien stammt und nach seiner Einreise in Deutschland von 1993 bis 1997 erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte, wurde auf Veranlassung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde im Juni 1998 auf dem Luftweg nach Jugoslawien abgeschoben. Dabei wurde er auf Anordnung der jugoslawischen Behörden und mit Billigung des Bundesgrenzschutzes (jetzt: Bundespolizei) auf der Grundlage des Rückführungsabkommens zwischen Deutschland und Jugoslawien von zwei jugoslawischen Sicherheitskräften begleitet. Nachdem der Kläger 1999 erneut – illegal – nach Deutschland eingereist war, forderte ihn die Ausländerbehörde mit Leistungsbescheid zur Erstattung der Abschiebungskosten auf. Dabei machte sie unter anderem auch die von der Grenzschutzdirektion Koblenz bezahlten Aufwendungen für die zwei jugoslawischen Flugbegleiter in Höhe von ca. 1230 Euro geltend. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hiergegen stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt, weil die Ausländerbehörde nicht dafür zuständig sei, die vom Bundesgrenzschutz bezahlten Kosten der Flugbegleitung vom Kläger einzufordern.

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es hat zunächst klargestellt, dass die Ausländerbehörde bei einer von ihr veranlassten Abschiebung gegenüber dem Ausländer auch befugt ist, die ihr vom Bundesgrenzschutz mitgeteilten Aufwendungen für die Abschiebung auf dem Luftweg im eigenen Namen geltend zu machen. Die hier angefallenen Kosten für jugoslawische Flugbegleiter sind zwar nicht durch eine "amtliche Begleitung des Ausländers" im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz), die sich nur auf deutsche Amtsträger bezieht, entstanden und deswegen zu ersetzen. Sie können aber als bei der Durchführung der Abschiebung entstandene Auslagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Verwaltungskostengesetz erstattungsfähig sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Flugbegleitung objektiv erforderlich gewesen sowie unter Beachtung des Rückführungsabkommens durchgeführt worden ist und dass die Kosten auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Ob diese Vorraussetzungen hier vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/06 des BVerwG vom 14.03.2006

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