Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.09.2020
Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren erfolglos
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Zurückweisung dreier Befangenheitsanträge im Rahmen eines laufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) richteten, nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Beginn des Musterverfahrens fanden innerhalb des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mehrere aufeinanderfolgende Richterwechsel statt. Auf die Bitte des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin übersandte der Senatsvorsitzende diesem die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1. September 2017, 1. Januar 2018 und 1. April 2018. Einen weiteren Beschluss über die Geschäftsverteilung ab dem 1. März 2018 übersandte der Senat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem Unstimmigkeiten aufgefallen waren. Die Geschäftsverteilungspläne weisen das
Beschwerdeführerin lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab
Die Beschwerdeführerin lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter für das
Rüge wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie des Justizgewährungsanspruchs
Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin die beteiligte
BVerwG: Weitere Sachaufklärung durch OLG war nicht erforderlich
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig, weil eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten nicht dargelegt wird. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in der Ausprägung des Anspruchs auf Justizgewähr durch den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das
Wegen Ausschluss der Einzelrichterübertragung im KapMuG kein Anlass zur Verschleierung
Der Vorsitzende kann grundsätzlich im Einzelfall nach seinem Ermessen ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, wer von den Mitgliedern einer konkreten Sitzgruppe die Aufgaben des Berichterstatters wahrnimmt. Zwar unterliegt die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne den Bindungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für einen überbesetzten Spruchkörper muss sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergeben, wer bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dementsprechend auch, dass der Berichterstatter bereits im Geschäftsverteilungsplan nach abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelungen festgelegt sein muss, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen werden soll. Da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) die Übertragung auf den Einzelrichter nach §§ 348 ff. ZPO ausgeschlossen ist, bestand für den Senatsvorsitzenden jedoch kein Anlass, die Zuweisung der
Eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl grundsätzlich nicht erforderlich
Wenn sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergibt, welcher
Auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht hinreichend substantiiert begründet
Auch die Rüge, der Senat habe mit falscher Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden und so das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29238
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29238
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.