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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.11.2016
- 2 BvR 6/16 -
BVerfG: Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen
Keine Möglichkeit der Einzelfallausnahmen begründet Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen. Sieht die Durchsuchungsanordnung dagegen keine Abweichung vom Einzelfall vor, liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Strafgefangener in Bayern im Mai 2015 anlässlich eines Besuchs seiner Familie körperlich durchsucht, was auch eine Inspektion seiner Körperöffnungen beinhaltete. Die
Anordnung zur stichprobenartigen körperlichen Durchsuchung verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die
Notwendigkeit der Zulassung von Einzelfallausnahmen
Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Haftanstalt zu erreichen, so das Bundesverfassungsgericht, müsse die Durchsuchungsanordnung durch den Wortlaut zumindest die Möglichkeit zulassen, von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Regensburg, Beschluss vom 14.09.2015
[Aktenzeichen: SR StVK 346/15] - Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2015
[Aktenzeichen: 2 Ws 711/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 725 NJW 2017, 725 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 57 NJW-Spezial 2017, 57 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 164 NStZ 2018, 164
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Dokument-Nr. 25709
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