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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.04.2006
2 BvR 430/04 -

Klageerzwingungsverfahren: Keine überhöhten Anforderungen an Einhaltung der Beschwerdefrist

Nach der Strafprozessordnung kann der Anzeigeerstatter gegen die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen. Gegen dessen ablehnenden Bescheid steht dem Anzeigeerstatter die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht zu.

Im Klageerzwingungsverfahren hat der Antragsteller – neben anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen – die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist darzulegen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in seinem Klageerzwingungsantrag mitgeteilt, dass ihm die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 11.09.2003 zugestellt worden sei und er daraufhin „unter dem 14.09.2003“ Beschwerde eingelegt habe. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht ausreichend dargelegt habe.

Die im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufene 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass diese Auffassung des Oberlandesgerichts unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und daher willkürlich ist. Es genügt, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen war. Unter Zugrundelegung der Angaben im Klageerzwingungsantrag lief die Beschwerdefrist am 25. September 2003 ab. Das am 14.09.2003 verfasste Beschwerdeschreiben hatte mithin elf Tage Postlaufzeit, um bei der Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig einzugehen. Dies genügt, um die Einhaltung der Beschwerdefrist darzulegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BVerfG vom 10.05.2006

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Dokument-Nr.: 2355 Dokument-Nr. 2355

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