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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.05.2008
2 BvR 1801/06 -

Hausdurchsuchung bei einem Strafverteidiger wegen des Vorwurfs der Beleidigung nur nach sorgfältiger Prüfung

Erfolgreiche Verfassungs­beschwerde gegen die Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt

Die Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts gegen den ein Ermittlungs­verfahren wegen Beleidigung läuft, ist rechtswidrig, wenn sich die ihm vorgeworfenen Äußerungen in den Schriftsätzen an das Gericht befinden. Eine Durchsuchung ist dann nicht erforderlich, um den Tatverdacht der Beleidigung zu erhärten. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen einiger Passagen in einem Beschwerdeschriftsatz für einen Mandanten erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung. In der Anzeige macht der Richter unter anderem geltend, dass ihm in der Beschwerdeschrift vorgeworfen werde, er hätte in diesem Beschluss 'wider besseres Wissen' Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € 'hinzugemogelt' und Beträge in 'unzulässiger und rechtswidriger Weise' übertrieben, sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen seiner Entscheidung zu beurteilen, hätte sich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, 'weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste' und hätte sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation 'stur nicht erkennend' gestellt. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen "Handakten und Unterlagen" aufzufinden, "aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist". Bei der Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem:

Bei Durchsuchung ist der Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts zu beachten

Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.

Durchsuchung war nicht erforderlich

Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte. Die Handakte des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials in den Unterlagen des Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen.

Bundesverfassungsgericht vermisst Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfs

Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfes vorgenommen hätten. Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft. Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung der zu suchenden Unterlagen für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liegt keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung zugrunde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2008
Quelle: ra-online, BVerfG (pm)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2008, Seite: 217
BRAK-Mitt 2008, 217
 | Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl)
Jahrgang: 2008, Seite: 841
DVBl 2008, 841
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2009, Seite: 71, Entscheidungsbesprechung von Michael Sachs
JuS 2009, 71 (Michael Sachs)
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 2422
NJW 2008, 2422
 | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Jahrgang: 2008, Seite: 301
wistra 2008, 301

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Dokument-Nr.: 6075 Dokument-Nr. 6075

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