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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2007
2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07, 2 BvR 586/07 -

Verminderung von Beamtengehältern ist verfassungsgemäß

Kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip

Die Kürzungen in der Beamtenversorgung um Rücklagen für die Altersvorsorge der Staatsdiener zu bilden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist geeignet, die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen.

Um zukünftige Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte finanziell abzusichern, haben der Bund und die Länder damit begonnen, eine Versorgungsrücklage zu bilden. Hierzu wird ab 1999 das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre in jährlichen Schritten von je 0,2 % abgesenkt, indem die regelmäßig beschlossenen Besoldungsanpassungen der Beamten und die daraus resultierenden Anpassungen der Pensionen entsprechend vermindert werden. Die dadurch eingesparten Beträge sollen einem Sondervermögen zugeführt werden, das der Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen dient. Da mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auch eine schrittweise Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes erfolgte, setzte der Gesetzgeber die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen für die auf den 1. Januar 2002 folgenden acht Anpassungen aus, um eine übermäßige Belastung der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zu verhindern. Gleichzeitig wurde der Gesamtzeitraum, in dem die Anpassungsminderungen stattfinden sollen, vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden mehrerer Beamter und Pensionäre nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip. Sie ist sowohl wegen des Anstiegs der Versorgungslasten als auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist geeignet, die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen. Die steigenden Versorgungslasten sind jedenfalls auch auf die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung sowie die höhere Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die verlängerte Laufzeit der Versorgungsleistungen zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um Gründe, die im System der Beamtenversorgung wurzeln und nicht in steigenden Anforderungen, die die Allgemeinheit an den Staat und den Beamtenapparat stellen, begründet sind. Gleichzeitig kommen die erhöhten Aufwendungen für die Altersversorgung der Beamtenschaft in spezifischer Weise zugute.

Darüber hinaus sind die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen auch im Hinblick auf Reformen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt. Dort gab es wiederholt Reformmaßnahmen, unter anderem in Form der Einführung eines Altersvorsorgeanteils, die zu einer Absenkung des Rentenniveaus führten. Dem Gesetzgeber ging es mit den Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen darum, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen. Auch wenn die durch die getroffenen Maßnahmen bewirkte Absenkung der Beamtenbezüge über die im Bereich der gesetzlichen Rente vorgenommenen Kürzungen hinaus gehen dürfte, so stellen sich die Anpassungsverminderungen dennoch als Teil eines Konzepts dar, mit dem der Gesetzgeber sich bemüht hat, die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen und "Sonderopfer" der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Absenkung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich garantierten Untergrenze der Alimentation geführt hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 102/07 des BVerfG vom 16.10.2007

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