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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016
- 2 BvR 1541/15 -
BVerfG: Strafgefangener hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in seine Krankenakte
Grundrechtliches Informationsinteresse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer
Ein Strafgefangener hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenakte. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Informationsinteresse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Strafgefangener im Juni 2013 erfahren hatte, dass eine von ihm abgegebene Blutprobe ohne seine Zustimmung und damit rechtswidrig auf HI-Viren untersucht wurde, verlangte er von der Justizvollzugsanstalt umfassende Einsicht in seine
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Antrag zurück
Das Landgericht Regensburg wies den Antrag zurück. Die Absicht die
Bundesverfassungsgericht bejaht Anspruch auf umfassende Akteneinsicht
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Ihm stehe ein Anspruch auf umfassende Einsicht in seine
Grundrechtliches Informationsinteresse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer
Dem grundrechtlichen
Verweigerung der Akteneinsicht in gewichtigen Ausnahmefällen
Der Anspruch auf Einsicht in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Regensburg, Beschluss vom 18.05.2015
[Aktenzeichen: SR StVK 159/15] - Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2015
[Aktenzeichen: 2 Ws 407/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1014 NJW 2017, 1014 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 121 NJW-Spezial 2017, 121 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 162 NStZ 2018, 162
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Dokument-Nr. 25821
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