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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.08.2007
2 BvR 1485/07 -

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen erneute Inhaftierung nach vorangegangener Haftverschonung

BVerfG zu den Anforderungen an Widerruf einer gewährten Haftverschonung

Der Umstand allein, dass nach einer Haftverschonung ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist, kann den Widerruf der Haftverschonungsentscheidung bei im Übrigen unveränderten Umständen nicht rechtfertigen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Dem Beschwerdeführer liegt sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zur Last. Wegen Fluchtgefahr erließ das Landgericht gegen ihn im Juni 2006 einen Haftbefehl, der drei Monate später gegen Meldeauflagen und Abgabe sämtlicher Reisedokumente außer Vollzug gesetzt wurde. Im Mai 2007 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Verteidiger des Beschwerdeführers Revision eingelegt hat. Außerdem hob das Gericht die Haftverschonungsentscheidung auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass durch die Verurteilung neue Umstände hervorgetreten seien, die die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers erforderlich machten.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletze. Der Umstand allein, dass nach der Haftverschonung ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen sei, könne den Widerruf der Haftverschonungsentscheidung bei im Übrigen unveränderten Umständen nicht rechtfertigen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Haftverschonung nicht vor, wovon nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der Haftbefehl erneut außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 Strafprozessordnung darf die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage seit der Gewährung der Haftverschonung geändert haben. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil kann im Einzelfall zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die später vom Tatrichter verhängte oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von der Prognose des Haftrichters erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. War dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch.

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Beide haben einseitig auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten abgestellt, ohne darzulegen, warum der Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers erheblich von der bisherigen Straferwartung abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht hat. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch das strikte Befolgen der ihm erteilten Auflagen über einen längeren Zeitraum hinweg einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/07 des BVerfG vom 17.08.2007

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