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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.09.2005
2 BvR 1387/02 -

BVerfG: Verringerung des Pensionsniveaus bei Beamten ist rechtmäßig

Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgewiesen

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. September 2005 die Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten, die sich gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gewandt hatten, abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verringerung des Pensionsniveaus von Ruhestandsbeamten wenden, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die beanstandete Regelung des § 69 e BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere greife die Regelung nicht in den Kernbestand des Alimentationsprinzips (Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts) ein. Zwar sei im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.

Die Verringerung des Versorgungsniveaus sei aber im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ruhestandsbeamtenversorgung könnten die Beschwerdeführer eine prozentual identische Angleichung nicht verlangen.

Auch habe der Gesetzgeber die ihm durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen nicht überschritten. Das mit der Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung verfolgte Anliegen einer langfristigen Sicherung des Systems der Beamtenversorgung überwiege das schützenswerte Vertrauen der Beschwerdeführer in den Fortbestand der für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge maßgeblichen Faktoren.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da zwar eine Ungleichbehandlung insoweit gegeben sei, als aktive Beamte nur in Höhe der bislang angefallenen Versorgungsrücklage (§ 14 a Bundesbesoldungsgesetz), Versorgungsempfänger hingegen zusätzlich durch die Absenkung des Versorgungsniveaus finanziell belastet würden. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Schließlich ließen der Umfang der Absenkung des Versorgungsniveaus in Höhe von 5 % innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren und der Umstand, dass die Verminderung voraussichtlich nicht mit einem betragsmäßigen Rückgang der Bezüge einhergehen werde, erwarten, dass die Beschwerdeführer in der Lage sein werden, sich den veränderten Umständen anzupassen. Das Ziel des Gesetzgebers, durch die angegriffene Vorschrift das System der Beamtenversorgung langfristig zu sichern sei sachlich gerechtfertigt und somit auch in diesem Punkt zu berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 -gekürzt und bearbeitet von der ra-online Redaktion

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