wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2005
2 BvR 1357/05 -

Bundesverfassungsgericht ordnet sofortige Freilassung an

Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Untersuchungshaft erfolgreich

Der Beschwerdeführer (Bf) befand sich auf Grund Haftbefehls vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg im Jahr 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.

Nachdem der Bf Revision eingelegt hatte, stellte der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Urteilsabsprache fest und gewährte mit Beschluss vom 19. Mai 2005 dem Bf, der die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt hatte, antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über die Revision ist bisher nicht entschieden.

Im Juni 2005 beantragte der Bf seine unverzügliche Freilassung und legte Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da der frühere Haftbefehl weiterhin Gültigkeit habe. Die Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bf wurde vom Oberlandesgericht verworfen.

Der Bf war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Haftentlassung des Bf an. Der frühere Haftbefehl sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts gegenstandslos geworden. Daran ändere auch die vom Bundesgerichtshof gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts. Ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl bleibe gegenstandslos. Ein (im Gesetz nicht vorgesehenes) "Wiederaufleben" des Haftbefehls sei mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2005

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht | Strafprozeßrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: einstweilige Anordnung | Freilassung | Untersuchungshaft

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 891 Dokument-Nr. 891

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss891

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung