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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2008
- 2 BvL 4/05 -
Auch Spenden an Wählervereinigungen sind zukünftig steuerfrei
Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt vorläufig auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen
§ 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verletzt das Recht auf Chancengleichheit, soweit Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht. Die Differenzierung ist nicht durch verfassungsrechtlich tragfähige Gründe gerechtfertigt. Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es aber ausnahmsweise geboten, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände auszudehnen. Dies das Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage des Hessischen Finanzgerichts. Die Entscheidung war zugleich Anlass, die Zulässigkeitsanforderungen von Richtervorlagen bei Steuerbefreiungen Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen zu klären.
Dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts lag der Fall einer kommunalen Wählergemeinschaft zugrunde, die sich dagegen gewandt hatte, für den Erhalt einer Spende über 5.000 DM
Gründe
I. § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist für den Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht entscheidungserheblich; denn für dessen Ausgang kommt es auf die Gültigkeit dieser Norm an.
Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen. Danach sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier gegeben. Der Gesetzgeber ist weder aus Rechtsgründen noch aus anderen Gründen gehindert, kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände ebenso von der Erbschaft- und
Steuerliche unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen beeinträchtigt deren Wettbewerb untereinander
II. Die unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen durch § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verändert die Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise.
Parteien erhalten durch die
Für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs hat auch § 30 ErbStG Bedeutung, wonach jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber, aber auch vom Spender dem Finanzamt anzuzeigen ist. Während nach überwiegender Ansicht in der Literatur
Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ergibt sich auch daraus, dass der Zuwendende jedenfalls subsidiär für eine etwaige
Keine Gründe für unterschiedliche steuerliche Behandlung
III. Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe. Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Finanzbedürfnisse von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen rechtfertigen keine unterschiedliche steuerliche Behandlung.
Eine unterschiedliche Behandlung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Finanzbedarf der politischen Parteien festgestellt werden könnte, der nicht schon durch andere staatliche Finanzierungsregelungen abgedeckt wäre und wenn die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG beabsichtigen würde, diesen besonderen Finanzbedarf auszugleichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der besondere finanzielle Mehraufwand, den politische Parteien aufgrund ihrer Aufgaben haben, wird nicht durch die Steuerfreiheit von
Die
Die besonderen Verpflichtungen, die den politischen Parteien im Hinblick auf die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel und ihr Vermögen auferlegt sind, rechtfertigen ebenfalls nicht die unterschiedliche Behandlung. Es ist weder erkennbar, dass das Fehlen entsprechender Regelungen bei den kommunalen Wählervereinigungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen führte, noch ist § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG darauf ausgerichtet, die Unterschiede in der Verpflichtung zur Rechnungslegung auszugleichen.
IV. Trotz Unvereinbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz ist es ausnahmsweise geboten, für eine Übergangszeit die weitere Anwendbarkeit der Norm anzuordnen und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/08 des BVerfG vom 04.06.2008
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Dokument-Nr. 6158
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