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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2012
2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -

Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben

Gesetzliche Neuregelung von § 66 b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz darf nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten

Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66 b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten darf.

§ 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei so genannten Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 66 g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG).

Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen muss vor Beginn eines Gesprächs über geltenden Tarif informieren

Das am 9. Februar 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen, dem der Bundesrat am 10. Februar 2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des § 66 b Abs. 1 TKG auch auf so genannte Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 3. Mai 2012 ausgefertigt.

Anbieter Telekommunikationsdiensten rügt Verletzung des Grundrechte auf freie Berufsausübung mangels eingeräumter Übergangsfrist

Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste, u. a. Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 erfüllen.

Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen auf August 2012 verschoben

Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66 b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt.

Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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