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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.2012
- 2 BvC 2/10 -
Wahl der Bundesverfassungsrichter durch Wahlausschuss des Deutschen Bundestages nicht verfassungswidrig
Gründe für Wiederholung der Wahl oder Neuverteilung der Sitze nicht ersichtlich
Die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch einen Wahlausschuss des Deutschen Bundestages ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Wahlprüfungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer ursprünglich gegen die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Gültigkeit dieser
Beschwerdeführer rügt Verstoß gegen Art. 94 GG durch indirekte Wahl
Er rügt die personelle Besetzung des Senats, weil die vom Deutschen
Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung festgestellt und die Wahlprüfungsbeschwerde, soweit sie nicht im Hinblick auf die Entscheidung vom 9. November 2011 für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.
Wahlentscheidung ist nicht notwendigerweise im Plenum zu treffen
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Deutsche
Art der Richterwahl verstößt nicht gegen Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundestages
Die Übertragung der Richterwahl auf den Ausschuss gemäß § 6 BVerfGG verstößt auch nicht gegen die Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundestages, die dieser grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt. Die Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem erkennbaren gesetzgeberischen Ziel, das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit zu festigen und damit seine Funktionsfähigkeit zu sichern.
Wahlprüfungsbeschwerde unbegründet
Soweit der Beschwerdeführer an seiner Wahlprüfungsbeschwerde festhält, ist sie unbegründet. Es besteht kein Anlass, abweichend vom Urteil vom 9. November 2011 die Wiederholung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 285 JuS 2013, 285 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 967 NVwZ 2012, 967
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Dokument-Nr. 13740
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