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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.11.2018
1 BvR 957/18 -

Gericht muss mündliche Verhandlung nicht nach Vorstellungen eines Verfahrens­beteiligten ausgestalten

An Autismus leidender Verfahrens­beteiligter hat keinen Anspruch auf Kommunikation über heimischen Computer statt mündlicher Verhandlung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die ablehnende Entscheidung des Landes­sozial­gerichts nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an Autismus in Gestalt des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.

BVerfG verneint verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts bestünden. Das Begehren des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen auszugestalten, werde von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.

Pflicht zur Beachtung gesundheitlicher Belange der Verfahrensbeteiligen gilt nicht uneingeschränkt

Gerichte haben das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen werde. Diese Verpflichtung bestehe jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts seien rechtsstaatlich unerlässlich.

Von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung liegt nicht vor

Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 26875 Dokument-Nr. 26875

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Kommentare (1)

 
 
T.Blum schrieb am 21.06.2019

super Argumentation, gerade hab ich nach 4Jahren §238 StgB Verfahren halbwegs barrierefrei als Opferzeuge aussagen können und warte auf die Verkündung eines Urteils beim LSG wo meine Leistungsansprüche, die minimalsten , durchzu setzten waren.

In beiden Verfahren ist meine "Behinderung" doch das spezielle Merkmal der Rechtsverletzung.

Aber wenn die GG- Richter sich so gut im ASS auskennen, das sie ihren Spruch noch nicht mal logish begründen kann ich meine Differenzialdiagnose (Asperger versus Antisoz. PS) genauso dahinwerfen.

Rechtschreibung nervt

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