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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2018
1 BvR 840/15 -

Anspruch auf Gegendarstellung besteht trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer Berichterstattung

Nachrichtenmagazins scheitert mit Verfassungs­beschwerde wegen angeblicher Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung auch dann besteht, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheits­verletzung, welche einen Gegen­darstellungs­anspruch entfallen ließe. Mit dieser Entscheidung nahm das Bundes­verfassungs­gericht die Verfassungs­beschwerde eines Nachrichtenmagazins nicht zur Entscheidung, in der dieses die Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit rügt, nachdem es zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Falls ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazins und veröffentlichte im Februar 2013 einen Bericht über Schleichwerbungsvorwürfe gegen einen bekannten Fernsehmoderator (Antragsteller des Ausgangsverfahrens), welcher in Fernsehsendungen versteckt Werbung für Produkte verschiedener Firmen gemacht habe. Vor der Veröffentlichung konfrontierte der Redakteur den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der geplanten Berichterstattung und forderte zur Stellungnahme auf. Der Prozessbevollmächtigte wies die Vorwürfe telefonisch zurück, äußerte, dass keine Erklärung abgegeben werde, und teilte mit, dass der Inhalt des Gesprächs für die geplante Berichterstattung nicht verwendet werden dürfe. Nach der Veröffentlichung des Berichts forderte der Antragsteller die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf, was diese zurückwies. Das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin zum Abdruck der beantragten Gegendarstellung verurteilt wurde. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die vor dem Oberlandesgericht erhobene Berufung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, da sie zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Sie begründet dies damit, dass der Antragsteller durch die unterlassene vorherige Stellungnahme seinen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung verloren habe.

Entscheidungen der Fachgerichte ergingen in verfassungskonformer Art und Weise

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien und keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin darstellen. Die Zivilgerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung der Normen zum Gegendarstellungsrecht eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und der Pressefreiheit vorzunehmen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Gemessen an diesen Grundsätzen seien die Entscheidungen der Fachgerichte in verfassungskonformer Art und Weise ergangen.

Notwendigkeit der vorherigen Stellungnahme würde Gegendarstellungsrecht entwerten

Es bestehe keine Obliegenheit, sich im Vorfeld einer geplanten Berichterstattung zu dieser zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Gründe, von einer Stellungnahme abzusehen, könnten vielfältig sein. Die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme würde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Gegendarstellungsansprüchen entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten.

Grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde Schutzzweck des Gegendarstellungsrechts entgegenstehen

Die Fachgerichte haben die unterschiedliche publizistische Wirkung einer vom Betroffenen selbst verfassten Gegendarstellung und einer unter Umständen nur kurzen Erwähnung des eigenen Standpunkts im ursprünglichen Artikel in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in verfassungskonformer Weise berücksichtigt. Das Gegendarstellungsrecht soll Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Der Schutzzweck reichte weiter als lediglich die nachträgliche Möglichkeit zu Wort zu kommen, falls dies in der Erstberichterstattung nicht ausreichend geschehen ist. Wird der vom Betroffenen geäußerte Standpunkt neutral dargestellt, entfällt zwar in der Regel der spätere Gegendarstellungsanspruch. Ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde dem Schutzzweck jedoch nicht gerecht.

Einzelfallabwägung nicht erforderlich

Es ist nicht erforderlich, zur Entscheidung über einen Gegendarstellungsanspruch eine einzelfallbezogene Grundrechtsabwägung zu treffen. Vielmehr tragen die Pressegesetze der Länder sowie der Rundfunkstaatsvertrag dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Eine Einzelfallabwägung würde dazu führen, dass die generellen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs aus § 11 Hamburgisches Pressegesetz, die den verfassungsgemäßen Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen gewährleisten, unterlaufen würden. Besonderheiten des Einzelfalls können über das Kriterium des "berechtigten Interesses" des § 11 HbgPrG auf ausreichend berücksichtigt werden. Zudem ermöglicht § 11 Abs. 3 HbgPrG es dem Medienunternehmen, eine Anmerkung zu der Gegendarstellung zu veröffentlichen und damit faktisch das "letzte Wort" zu haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch in der Regel gewahrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.04.2013
    [Aktenzeichen: 324 O 116/13]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 03.02.2015
    [Aktenzeichen: 7 U 29/13]
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