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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.10.1993
1 BvR 640/93 -

BVerfG: Grundrecht der Ehe­schließungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleich­geschlechtlichen Personen

Ehe ist Vereinigung von Mann und Frau zur Lebensgemeinschaft

Das Grundrecht der Ehe­schließungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch darauf, dass gleich­geschlechtliche Personen eine Ehe eingehen dürfen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung von einem Mann mit einer Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legten zwei gleichgeschlechtliche Personen Verfassungsbeschwerde ein, da sowohl das Standesamt als auch die nachfolgenden Gerichte eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts abgelehnt hatten. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, dass ihnen ein solches Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG zugestanden habe.

Kein Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen aus Art. 6 Abs. 1 GG

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zugekommen sei. Es sei ausreichend geklärt, dass das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Eingehung einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen hergibt. Denn die Ehe sei eine Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Die Geschlechtsverschiedenheit gehöre zu den prägenden Merkmalen der Ehe.

Kein Wandel des Eheverständnisses

Zudem seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukommt, ersichtlich gewesen. Für einen Wandel habe auch nicht gesprochen, dass die Eingehung einer Ehe nicht von der Fortpflanzungsfähigkeit der Partner abhängig ist, dass die Zahl der kinderlosen Ehen zugenommen hat und eine wachsende Anzahl von Kindern außerhalb einer Ehe geboren werden. Diese Umstände sollen nicht im Widerspruch zu dem Schutzzweck der Ehe, nämlich die Absicherung der Möglichkeit einer Familiengründung mit gemeinsamen Kindern, stehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 1419
FamRZ 1993, 1419
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1208
MDR 1993, 1208
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 3058
NJW 1993, 3058

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Dokument-Nr.: 17498 Dokument-Nr. 17498

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Kommentare (2)

 
 
Kuddel schrieb am 21.01.2014

sagte Jesus nicht schon "seied fruchtbar und mehret euch"

Biologisch ist das bei gleichgeschlechtlichen aus derzeit wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht möglich.

R.C. Olwen schrieb am 17.01.2014

warum einfach wenn´s auch kompliziert geht.

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