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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.10.1993
- 1 BvR 640/93 -
BVerfG: Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen
Ehe ist Vereinigung von Mann und Frau zur Lebensgemeinschaft
Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch darauf, dass gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen dürfen. Denn eine Ehe ist eine Vereinigung von einem Mann mit einer Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legten zwei
Kein Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen aus Art. 6 Abs. 1 GG
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zugekommen sei. Es sei ausreichend geklärt, dass das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Eingehung einer
Kein Wandel des Eheverständnisses
Zudem seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukommt, ersichtlich gewesen. Für einen Wandel habe auch nicht gesprochen, dass die Eingehung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1993, Seite: 1419 FamRZ 1993, 1419 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1208 MDR 1993, 1208 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 3058 NJW 1993, 3058
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Dokument-Nr. 17498
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