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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2009
- 1 BvR 470/09 -
Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren ab
Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht verletzt
Die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, deren Antrag auf Beratungshilfe für die Äußerung im Anhörungsverfahren zurückgewiesen wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht
Bemühungen um Klärung hätten direkt bei der Agentur für Arbeit erfolgen müssen
Das Amtsgericht wies den daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf
BVerfG lehnt Beschwerde mangels ausreichender Erklärung der Beschwerdeführerin ab
Das Bundesverfassungsgericht nahm die von der Beschwerdeführerin erhobene
Von einer Gegnerschaft zwischen Behörde und Rechtsuchendem kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden. Anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen worden. Das Anhörungsschreiben enthält ein Angebot zur Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Regelung erfolgt.
Kosten für Anhörung müssen immer selbst getragen werden
Außerdem müsste auch ein bemittelter Rechtsuchender unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/09 des BVerfG vom 29.07.2009
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Dokument-Nr. 8224
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