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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.2012
1 BvR 2720/11 -

Eva Herman unterliegt mit Verfassungs­beschwerde gegen angebliches Falschzitat

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde einer Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin, die den Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung wegen eines angeblichen Falschzitats in Anspruch genommen hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht entschied, dass das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Die Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Der Artikel hatte sich mit Äußerungen der Beschwerdeführerin bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches beschäftigt. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte sie die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch genommen.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 präsentierte die Beschwerdeführerin das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen". Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich gegenüber den anwesenden Journalisten unter anderem wie folgt: "Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."

Artikel im Hamburger Abendblatt setzt sich mit Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander

Ein Artikel im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 setzte sich anlässlich der Buchvorstellung mit dem Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander. Der im Ausgangsverfahren angegriffene Absatz des Zeitungsartikels lautet: "In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."

Beschwerdeführerin rügt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Beschwerdeführerin - anders als zuvor das Landgericht und das Oberlandesgericht - letztinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Streitgegenständliche Passage ist im Gesamtzusammenhang als Meinungsäußerung einzustufen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Dass der Bundesgerichtshof den streitgegenständlichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat hält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stellt sich dabei als Meinungsäußerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt ist schon überschrieben mit "Eine Ansichtssache" und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkennt, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten

Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum "Meinungskampf" gehörig hinnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2013, Seite: 49
AfP 2013, 49
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 195
GRUR 2013, 195
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 854
JuS 2013, 854
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 774
NJW 2013, 774
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2013, Seite: 122
ZUM 2013, 122

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Dokument-Nr.: 14713 Dokument-Nr. 14713

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