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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.06.2021
- 1 BvR 2374/15 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung eines Verkehrsflughafens
Beschwerde mangels Vorlage erforderlicher Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete.
Der Beschwerdeführer im Verfahren ist eine anerkannte Umweltvereinigung und in Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung sowie Eigentümer durch das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommener Grundstücke. Die Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich unter anderem gegen das dem angegriffenen
Beschwerdeführer: Keine Kontrolle wegen fehlender Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prognosegrundlagen möglich
Der Verwaltungsgerichtshof habe die gerichtliche
BVerfG: Mögliche Verletzung der Grundrechte nicht hinreichend dargelegt
Die
Beurteilungszeitpunkt für Rechtmäßigkeitskontrolle nicht zu beanstanden
Eine Verletzung der Rechtsschutz- und Eigentumsgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG ist auch nicht hinreichend dargelegt, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die gerichtliche Nachprüfung und Beurteilung der Verkehrsprognose allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten und im Widerspruch zu der
Weitere Verfassungsbeschwerden zu Flughäfen München und Frankfurt am Main erfolglos
Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30573
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