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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2017
1 BvR 2233/17 -

Verfassungs­beschwerde gegen Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs erfolglos

Mögliche Verletzung der Berufsfreiheit nicht ausreichend dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungs­beschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungs­anforderungen nicht genügt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31 a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Angegriffene Regelungen enthalten keine Vorschriften über Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde ab, da der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt hat. Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.

Verletzung seiner Berufsfreiheit von Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgezeigt

Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf. Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, werden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.

Hinweis auf Kostensteigerung durch Einführung des beA nicht nachvollziehbar

Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.

Regelungen verlangt keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme eingehender Mitteilungen

Die Beschwerdeschrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Staatsrecht | Verfassungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2018, Seite: 31
BRAK-Mitt 2018, 31

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Dokument-Nr.: 25318 Dokument-Nr. 25318

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Kommentare (1)

 
 
Gertrud schrieb am 27.12.2017

Ich denke, dass der Kollege sich die Seele aus dem Leib hätte begründen können, es hätte nichts gebracht.

Auch ich bin gegen gegen diese Zwangsmaßnahme, die uns kleine Einzelkanzleien mehr (Zeit-)Aufwand und Kosten beschert als den Großkanzleien. Aber das interessiert niemanden, nicht einmal unsere Standesvertreter.

Wenn schon, hätte dies in einer Art Erprobungsphase auf freiwilliger Basis und nicht einmal ja, dann nein, dann doch und im Hauruckverfahren, eingeführt werden können. Dies auch schon, um jahrelangen altgedienten Einzelkämpfern kurz vor der Rente noch viel Investition in ein fragwürdiges System aufzubürden.

Irgendwann wird es sein wie bei Tante Emma, keine Chance gegen den modernen Rechts-Supermarkt.

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