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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.2010
- 1 BvR 1634/04 -
Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Kostenbescheid für polizeiliche Ingewahrsamnahme verfassungswidrig
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
Die Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Am 3./4. März 2001 fand an einem Bahnübergang im Landkreis Lüchow-Dannenberg die gegen den
Beschwerdeführer bemängelt Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
Mit seiner
BVerfG bejaht Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Gericht des zulässigen Rechtswegs muss auch rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfragen prüfen und über sie entscheiden
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zwar kann sich der Landesgesetzgeber dafür entscheiden, den
Hinweis auf vorrangige Entscheidung des Amtsgerichts geht ins Leere
Im Übrigen ging der Hinweis der Verwaltungsgerichte auf eine vorrangige Entscheidung des Amtsgerichts auch ins Leere. Der Rechtsweg zu den Amtsgerichten war nach der damals geltenden Landesnorm nur für den Fall eröffnet, dass die Freiheitsbeschränkung entweder länger als acht Stunden andauerte oder für die Feststellung ein „sonstiges berechtigtes Interesse“ bestand. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.
Verzicht auf Inzidentprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme kann nicht durch Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung kompensiert werden
Schließlich kann der Verzicht auf die Inzidentprüfung der polizeilichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: 20 W 264/09])
Jahrgang: 2011, Seite: 239 JA 2011, 239 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 1482 NVwZ 2010, 1482
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Dokument-Nr. 10153
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