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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2007
1 BvR 1625/06 -

Rechtsanwalt darf Gegnerlisten auf der Internetseite der Rechtsanwalts­kanzlei veröffentlichen

Veröffentlichung als Werbung von Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt

Stellt eine Rechtsanwalts­kanzlei eine Gegnerliste auf ihre Internetseite ein, so ist dies von der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) umfasst. Denn die berufliche Außendarstellung wird als Werbung von der Berufsfreiheit geschützt. Demgegenüber verletzt die bloße Nennung von Gegnern nicht das Persönlichkeits­recht der Genannten. Dies hat das Bundesverfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts tätig war, veröffentlichte auf ihrer Internetseite eine Gegnerliste. Diese enthielt die Namen von mehreren hundert gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzungen. Diese waren auf dem Gebiet der Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und Versicherungen. Ein genanntes Finanzdienstleistungsunternehmen klagte aufgrund der Veröffentlichung auf Unterlassung.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht gaben der Klage statt. Beide Gerichte nahmen eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) des Unternehmens an. Ein berechtigtes Interesse für die Mitteilung über das Unternehmen habe nicht bestanden. Vielmehr habe die Kanzlei allein aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der Gewinnung von Mandanten die Gegenerliste veröffentlicht. Die Kanzlei legte aufgrund der Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein.

Berufsausübungsfreiheit war zu beachten

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Fachgerichte die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht beachtet haben. Die Gerichte haben verkannt, dass die Werbemaßnahme durch die Berufsfreiheit geschützt sei. Zu den durch Art. 12 GG geschützten Tätigkeiten gehören auch die berufliche Außendarstellung und die Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten.

Berechtigtes Interesse war nicht erforderlich

Soweit die Fachgerichte ein berechtigtes Interesse forderten, wies das Bundesverfassungsgericht dieses Erfordernis zurück. Aus Sicht der Verfassungsrichter unterfallen nicht nur für den Meinungsbildungsprozess wertvolle Werbemaßnahmen dem Schutz des Art. 12 GG. Es sei zu beachten, dass Werbung vorrangig mit der Absicht wirtschaftlicher Vorteile betrieben wird. Es sei gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen.

Irreführende bzw. aufdringliche Werbemethode lag nicht vor

Verboten seien lediglich irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, so das Verfassungsgericht weiter, mit denen ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich an Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck kommt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich die Gegnerliste auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation beschränkt. Sie habe nur die Mitteilung enthalten, gegen welche Personen und Unternehmen die Kanzlei vorgegangen ist. Sie habe damit in sachlicher Form über die von ihr beanspruchte Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern informiert.

Persönlichkeitsverletzung lag ebenso nicht vor

Zudem habe nach Auffassung der Verfassungsrichter keine Persönlichkeitsverletzung vorgelegen. Es sei nicht ehrenrührig die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, zu veröffentlichen. Die Liste könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und Rechtspositionen unterstellt werden soll. Denn es sei nicht behauptet worden, dass die betreffenden Fälle mit einem Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2013
Quelle: Bundesverfassunsgegricht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2003
    [Aktenzeichen: 27 O 548/03]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.09.2005
    [Aktenzeichen: 9 U 21/04]
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