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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.2019
1 BvQ 43/19 -

Europawahl: Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Ausstrahlung eines geänderten Wahlwerbespots der NPD verpflichtet

BVerfG gibt Eilantrag der NPD statt

Das Bundes­verfassungs­gerichts hat einem Eilantrag der National­demokratischen Partei Deutschlands (NPD), mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Partei beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 27. April 2019 geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht.

VG und OVG verneinen Pflicht zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots

Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30. April und 17. Mai 2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der "ethnischen Volksgemeinschaft" nicht angehörten.

BVerfG verpflichtet rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespot

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots. Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit ergebe, dass dem Wahlwerbespot ein volksverhetzender Inhalt entnommen werden müsse. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots könne insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots sei allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bilde. Im Übrigen sei vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (7)

 
 
Peter schrieb am 18.05.2019

Ich möchte keine Gesellschaft in der "öffentlich Hetzliche" im Hinterzimmer darüber befinden, was mit dem Grundgesetz vereinbar ist und was nicht. Dies ist Aufgabe von Gerichten und ihren öffentlichen Urteilen. Denn nur daran kann sich eine gesellschaftliche Handlung anschließen, welche darauf abzielt eventuelle Misstände abzuschaffen.

Und solange eine Partei nicht verboten ist muss eine Gesellschaft damit leben, dass sie ein Sammelbecken und Spiegel ihres eigenen Versagens ist.

THE GREAT ETIKETTENSWINDEL schrieb am 18.05.2019

DIE VEREFASUNGSKOMPATIBILITÄT DER VEFASSUNGSRICHTERINNEN WURDE IM EINZELNEN

AUCH NOCH NICHT AUSREICHEND NACHGEWIESEN...

WENN DAS DER KYFFHÄUSER MIT DEM ROTEN BART WÜSSTE..DER WÜRD SICH GERADE DEN BART KAPPEN...

harry jasses.. schrieb am 18.05.2019

grundrechtlich darf niemand bevorzugt oder benachteiligt werden..der fall npd ist eine begünstigung.eine grundrechtswidrige.

blind face.. schrieb am 18.05.2019

eine organisation ist keine singulare person und kein verführter indoktrinierter jugendlicher.

es ist intentionalität in der werbemitteilung..

diese intentionalität bezieht sich auch auf die spekulative volksverhetzung..in anspielung und oder möglichen psycho9logischen assoziation.

die würde des menschen ist bleibt und wird unantastbar bleiben..auch wenn vermeint wird sie sei ja gar nicht berührt.die würde des menschen ist immer berührt.das macht evtl. den unterschied..

blind face.. schrieb am 18.05.2019

ob die voksverhetzung eindeutig oder nur zur anspielung vorgetragen wird macht an dem sachverhalt der volksverhetzung keinen unterschied.die spekulation mit menschenrechtswidrigen und brechenden inhalten ist ein eindeutiger angriff auf diese.

es ist dabei eben nicht unerheblich swer dr vortragende dieser sachverhalte ist.die unerheblichkeit hat das gericht nicht nachgewiesen und sie ist somit reine behauptung..begünstigende behauptung.

es hat absolut kein recht auf menschenrechtswidrigkeit..der begründete verdacht ist ausreichend. die menschenrechte haben eine absolut universelle priorität..zu haben.spekulative urteilsfindungen zu lasten dieser sind ebenso unhaltbar.da diese rechte auch von der verfassungsjustiz zu schützen .

sind.eine verfassungswidrige partei kann sich aber nicht auf ihre verfassungsrechte berufen..ist einleuchtend oder ?im übrigen ist nationalismus menschenrechtswidrig und europarechtswidrig.wie soetwas überhaupt aufgestellt werden konnte zeigt auch nur wie menschenrechtsfern hier gehändelt und geurteilt wird.ich kann dem urteil keinen annehmbaren zivilisatorischen wert entnehmen.

und mir ist auch die sache mehr als suspekt..

tiefsinnig schrieb am 18.05.2019

die partei die ihrem inhalt und ausrichtung nach verfassungswidrig ..so hatte das verfassungsgericht da selbst festgestellt.und sie angeblich nur wegen ihrer bedeutungslosigkeit nicht verboten.wenn sie verfassungswidrig ist so hat sie wohl auch menschenrechtswidrigkeiten..

das zu veröffentlichen gezwungen zu werden ist eine beugung der menschenrechtsgültigkeit.

dazu hat es kein recht zu geben..menschenrechtswidrigkeiten können nicht unter die meinungsfreiheit fallen..das wäre kolektive entwürdigung der menschenrechtsträger.dazu hat auch ein verfassungsgericht nicht das recht..im gegenteil.der sachverhalt gehört daher grudsätzlich vor den eu-menschenrechtsgerichtshof um hier eindeutige rechtsklarheit zu erlangen und nicht dem gusto

der verfassungsjuristen..zu überlasen..die sich

in punkto menscherechte schon öfter sonderbar und rechtswidrig vernehmen liessen.

Bild Dir Meine Meinung schrieb am 16.05.2019

Wenn sich Göbbels Nachfahren als Hüter des Grundgesetzes aufspielen liegt schon rein historisch etwas Quer. Und dann ist da noch die NPD...

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