Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.07.2012
- 1 BvL 16/11 -
Grunderwerbssteuerrecht: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig
Schutzgebot der Ehe und Familie rechtfertigt nicht die Differenzierung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten
§ 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Mit dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den
Klage richtet sich gegen festgesetzte Grunderwerbssteuer
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung, mit der sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums übertrugen. Ihre gegen die jeweils festgesetzte
Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbssteuergesetz nicht gerechtfertigt
1. Die
Eingetragene Lebenspartner familien- und erbrechtlich sowie persönlich und wirtschaftlich mit Ehegatten gleichgestellt
Die Privilegierung der
Pflicht des Staates Ehe und Familie zu schützen rechtfertigt nicht Schlechterstellung von Lebenspartnern
Schließlich kann die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den
Gesetzgeber von rückwirkender Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage nicht entbunden
2. Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von der Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden. Insbesondere ist die Weitergeltung der für
Die
Werbung
Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
- Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.2012
[Aktenzeichen: 2 BvR 1397/09]) - BVerfG: Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 611/07/ 1 BvR 2464/07]) - "Homo-Ehe": Lebenspartnerschaftsgesetz ist verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.07.2002
[Aktenzeichen: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01])
Jahrgang: 2012, Seite: 1477 FamRZ 2012, 1477 | Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA)
Jahrgang: 2012, Seite: 877 JA 2012, 877 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 2719 NJW 2012, 2719
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13926
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss13926
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.