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Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010
B 9 VG 1/09 R -

BSG: Patient hat nach misslungener Operation Anspruch auf Versorgungsleistungen

Fehlerhaft durchgeführte Fettabsaugung stellt Gewalttat dar und bietet Grund zur Gewaltopferentschädigung

Hat jemand infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, kann er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für einen Patienten, dessen Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation beeinträchtigt worden ist. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Die 1954 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungenschwäche, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung, als sie von einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen ließ, ohne von diesem zuvor über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände aufgeklärt worden zu sein. Danach kam es bei der Klägerin zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Einige Monate später versuchte der Arzt, eine bestehende Fettschürze zu korrigieren, und saugte weiteres Fett ab. Dies führte zu erheblichen Gesundheitsstörungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Bezüglich dieser beiden Eingriffe wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Taten zum Nachteil anderer Patienten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Arzt stellt gesundheitliche Belange der Patientin hintan und lässt sich von eigenen finanziellen Interessen leiten

Das Bundessozialgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist. Bei ihr sind deshalb die durch die misslungenen ärztlichen Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anzuerkennen, auch wenn deren Grad nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient. So war es hier, weil sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen hat leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin hintangestellt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2010
Quelle: ra-online, BSG

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Dokument-Nr.: 9584 Dokument-Nr. 9584

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