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Bundessozialgericht, Entscheidung vom 14.05.2007
B 7a AL 48/06 R -

Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch AlG II ist verfassungskonform

Bundessozialgericht bestätigt Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts

Die ersatzlose Streichung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des Arbeitslosengeldes II sind nicht verfassungswidrig. Diese vom 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im vergangenen Jahr getroffene Entscheidung ist höchstrichterlich vom Bundessozialgericht bestätigt worden.

In dem Rechtstreit hatte ein heute 62jähriger Arbeitsloser die weitere Zahlung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus beantragt. Er hielt die Befristung der Arbeitslosenhilfe und deren Ablösung durch das AlG II für verfassungswidrig, weil dies seinen Vertrauens- und Bestandsschutz sowie die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie verletze. Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich problematisch, dass die bisherigen Arbeitslosenhilfeleistungen auf Sozialhilfeniveau reduziert würden.

Die Darmstädter wie jetzt auch die Kasseler Richter wiesen die Berufung bzw. Revision des Klägers zurück. Es stehe dem Gesetzgeber frei, eine bisher gewährte Sozialleistung durch eine andere zu ersetzen. Auch dürfe er das Leistungsniveau senken, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Vertrauens- und Bestandsschutz gelte nur für Versicherungsleistungen, wie etwa die Rente, nicht jedoch für ausschließlich aus Steuergeldern finanzierte Leistungen. Aus diesem Grunde sei die Arbeitslosenhilfe auch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gefallen.

Hinweis:

Manchmal wird diese Entscheidung mit dem falschen Aktenzeichen "B 7a AL 46/06 R" zitiert, richtig ist "B 7a AL 48/06 R".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.05.2007

Vorinstanzen:
  • Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.02.2007
    [Aktenzeichen: L 9 AL 277/05]
  • Sozialgericht Kassel, Gerichtsbescheid vom 24.10.2005
    [Aktenzeichen: S 11 AL 172/05]
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Dokument-Nr.: 4242 Dokument-Nr. 4242

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