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Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2007
B 7a AL 22/06 R -

Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach unterbliebener Beratung

Zur Vermeidung unbilliger Härte kann auch nachträglich ein Anspruch auf Leistung der Entgeltsicherung zustehen

Die Bundesagentur für Arbeit muss arbeitslose Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bei ihrer Arbeitslosmeldung über die Möglichkeit, Leistungen der Entgeltsicherung in Anspruch nehmen zu können, informieren. Tut sie dies nicht, können gegebenenfalls dem Arbeitslosen nachträglich Leistungen der Entgeltsicherung zustehen. Zur Vermeidung unbilliger Härten gilt insoweit der Grundsatz, wonach Leistungen vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden müssen, nicht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der 1949 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2005. Er meldete sich am 13. Februar 2003 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Über die Möglichkeit, Entgeltsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können und deren Voraussetzungen wurde er nicht beraten. Zum 1. März 2003 nahm der Kläger eine geringer entlohnte Beschäftigung auf. Nachdem er zwischenzeitlich von der Möglichkeit der Entgeltsicherung erfahren hatte, beantragte er am 14. Oktober 2003 bei der Beklagten die Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Antrag erst nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden sei; zudem sei das neue Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Beklagte vermittelt worden. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf eine unbillige Härte, da er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei.

Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung nicht schon deswegen ablehnen durfte, weil der Kläger den erforderlichen Antrag nicht vor Aufnahme der geringer entlohnten Beschäftigung gestellt hatte. Zwar müssen Leistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden. Von dieser Voraussetzung kann jedoch zur Vermeidung unbilliger Härte abgesehen werden. Vom Vorliegen einer unbilligen Härte ist hier auszugehen, weil der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung über die Möglichkeit, Leistungen der Entgeltsicherung in Anspruch nehmen zu können, hätte informiert werden müssen. Eine Informationspflicht der beklagten Bundesagentur ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber mit der Neuregelung zur Entgeltsicherung in § 421 j SGB III verfolgten Ziel, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, sich auch für solche Tätigkeiten zu interessieren, die geringer vergütet werden als die zuletzt ausgeübte, um hierdurch Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger Leistungen der Entgeltsicherung zustehen, konnte das Bundessozialgericht nicht entscheiden, weil insoweit ausreichende tatsächliche Feststellungen der Tatsacheninstanzen fehlen. So ist das Landessozialgericht etwa ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass das Arbeitsentgelt bei dem neuen Arbeitgeber den ortsüblichen Bedingungen entsprochen habe. Hierbei hätte es jedoch berücksichtigen müssen, dass das ortsübliche Arbeitsentgelt nur dann maßgeblich ist, wenn keine Tarifgebundenheit vorliegt und auch nicht auf einen Tarifvertrag zurückgegriffen werden kann, der für das Arbeitsverhältnis gelten würde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden wären. Außerdem fehlen Feststellungen zur Nettoentgeltdifferenz; dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das dem Arbeitslosengeld zu Grunde lag und dem pauschalierten Nettoentgelt der neu aufgenommenen Beschäftigung. Ein Anspruch auf Entgeltsicherung kommt nur in Betracht, wenn die Nettoentgeltdifferenz mindestens 50 Euro beträgt. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, konnte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entschieden werden.

Hinweis zur Rechtslage:

Übernimmt der von Arbeitslosigkeit bedrohte oder bereits arbeitslose ältere Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung, die schlechter bezahlt wird als die bisherige, so zahlt die BA einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung. Nach § 421 j SGB III haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie

1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder (etwa wenn sie noch kein Arbeitslosengeld beantragt haben) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,

2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 08.02.2007

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