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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014
B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R -

Abhängig beschäftigte "Syndikusanwälte" haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Syndikusanwälte sind über Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zudem Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk

Das Bundessozialgericht hatte in drei Revisionsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (so genannte "Syndikusanwälte") gemäß § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die beklagte DRV Bund die Befreiung in allen drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertrat, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei, hielt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen 11. Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BRAO), wohingegen der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen (so genannte "Vier-Kriterien-Theorie").

BSG verneint Befreiung von der Versicherungspflicht in allen drei Fällen

Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI). Gleichzeitig sind sie aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 S 2 BRAO) als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie sind jedoch nicht "wegen der" Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk muss wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung muss Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen.

Syndikus wird nur in freiberuflicher, versicherungsfreier Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als Rechtsanwalt tätig

Die Klägerin und die Kläger sind jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Denn nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - und BGH, Beschluss v. 07.11.2011 vom AnwZ (B) 20/10). Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (so genannte Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf die von der Rechtspraxis entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" kommt es daher nicht an.

Für bereits von der Beitragspflicht befreite Syndikusanwälte besteht rechtlich geschütztes Vertrauen in Fortbestand der Entscheidung

Dagegen haben die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff. SGB X hinausgehen dürfte. Denn die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl I 3242)

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2014, Seite: 854
AnwBl 2014, 854
 | Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt)
Jahrgang: 2014, Seite: 265
BRAK-Mitt 2014, 265
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2743
NJW 2014, 2743
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 971
NZA 2014, 971

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Dokument-Nr.: 17996 Dokument-Nr. 17996

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Kommentare (1)

 
 
Syndikus schrieb am 09.04.2014

Die Folgen auch für andere freie Berufe (und ihre Versorgungswerke) sind überhaupt noch nicht absehbar. Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht aller angestellten Rechtsanwälte.

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