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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2017
B 3 KS 1/17 R -

Für Professionelle (Eis-)Tänzer der TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" sind keine Künstler­sozial­abgaben zu entrichten

Tänzer sind als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstler­sozial­versicherung anzusehen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Produktionsfirma keine Künstler­sozial­abgabe für die Mitwirkung professioneller (Eis-)Tänzer in den TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" in den Jahren 2006 und 2007 entrichten musste. Diese Personen sind als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstler­sozial­versicherung zu qualifizieren. Damit hat das BSG die Entscheidung der Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) bestätigt.

Das Bundessozialgericht hat damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einem Unterhaltungsformat des sogenannten "Factual Entertainment" eine eigenständige Leistung erbringt. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist (so bereits ein Senatsurteil vom 1. Oktober 2009 zur TV-Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar").

Tätigkeit professioneller (Eis-)Tänzer vergleichbar mit Tanztrainern

Die professionellen (Eis-)Tänzer präsentierten in den genannten Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz beziehungsweise Eistanz als Sport. Tanz unterfällt aber nur dann der Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird, nicht aber als professioneller Leistungs- beziehungsweise Breiten- oder Freizeitsport. Die Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer war vergleichbar mit derjenigen von Tanztrainern. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows lag dagegen in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen mussten.

Hinweise auf Rechtsvorschriften

§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und

2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2 Satz 1 KSVG

1 Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. [...]

§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 KSVG

(1) 1 Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1. [...],

2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,

3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,

4. Rundfunk, Fernsehen,

5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), [...]

§ 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 KSVG

(1) 1 Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Absatz 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. [...]

(2) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. 2 Ausgenommen hiervon sind

1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,

2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 24914 Dokument-Nr. 24914

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