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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2009
- B 3 KR 8/08 R -
Behinderter, der sich nicht mehr aus eigener Kraft im Nahbereich seiner Wohnung fortbewegen kann, hat Anspruch auf Elektrorollstuhl
Krankenkasse darf Rollstuhlfahrer nicht an Verwandte verweisen
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Er darf nicht darauf verwiesen werden, sich von seinen Verwandten schieben zu lassen. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei es gerade, den Behinderten unabhängig zu machen, entschied das Bundessozialgericht.
Der 1946 geborene Kläger leidet an einem - schwer einstellbaren - insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei erheblichem Übergewicht. Im Zuge der Erkrankung wurden der rechte Unterschenkel (2001) und das linke Bein im Oberschenkel (2005) amputiert. Mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Prothesen kann er lediglich wenige Meter und auch nur mit zusätzlich haltgebender Hilfe einer Begleitperson gehen. Die Versorgungsverwaltung hat einen Grad der
Kläger beantragte Elektrorollstuhl, weil er sich sonst außerhalb der Wohnung nur mit einer Begleitperson bewegen kann
Am 12. Mai 2004 beantragte der Kläger die Ausstattung mit einem
Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Ausstattung mit einem
Kläger geht in Revision
In der vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 33 SGB V. Er machte geltend, die Hilfsmittelversorgung müsse dem Ziel dienen, von der Hilfe Dritter nach Möglichkeit unabhängig zu werden und so die Selbstständigkeit eines behinderten Menschen zu unterstützen.
Bundessozialgericht verweist Sache an das Landessozialgericht zurück
Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil die bisher getroffenen Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber zulassen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls nach § 33 SGB V begründet ist.
BSG: Behinderter Mensch soll von der Hilfe anderer Menschen unabhängig sein
Zu Unrecht habe das LSG auf die Möglichkeiten der familiären Schiebehilfe verwiesen; wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung sei es nämlich, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen, führte das Bundessozialgericht aus.
Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl
Deshalb bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Sozialgericht Ulm, Urteil vom 30.06.2006
[Aktenzeichen: S 5 KR 746/05] - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2007
[Aktenzeichen: L 4 KR 4697/06]
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Dokument-Nr. 8726
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