wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2009
B 3 KR 8/08 R -

Behinderter, der sich nicht mehr aus eigener Kraft im Nahbereich seiner Wohnung fortbewegen kann, hat Anspruch auf Elektrorollstuhl

Krankenkasse darf Rollstuhlfahrer nicht an Verwandte verweisen

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Er darf nicht darauf verwiesen werden, sich von seinen Verwandten schieben zu lassen. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei es gerade, den Behinderten unabhängig zu machen, entschied das Bundessozialgericht.

Der 1946 geborene Kläger leidet an einem - schwer einstellbaren - insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei erheblichem Übergewicht. Im Zuge der Erkrankung wurden der rechte Unterschenkel (2001) und das linke Bein im Oberschenkel (2005) amputiert. Mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Prothesen kann er lediglich wenige Meter und auch nur mit zusätzlich haltgebender Hilfe einer Begleitperson gehen. Die Versorgungsverwaltung hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G und aG festgestellt. Von der Pflegekasse erhält der Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II. Die Beklagte hat ihn mit einem Aktivrollstuhl versorgt, den er zu Hause benutzt. Außerhalb des Hauses benutzt er einen weiteren Aktivrollstuhl, den er sich selbst angeschafft hat. Betreut und gepflegt wird er von seiner Ehefrau, die sich seit dem 1. Januar 2006 im Ruhestand befindet und deshalb ganztägig zu Hause ist.

Kläger beantragte Elektrorollstuhl, weil er sich sonst außerhalb der Wohnung nur mit einer Begleitperson bewegen kann

Am 12. Mai 2004 beantragte der Kläger die Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl. Wegen Kreislaufbeschwerden, einer eingeschränkten Herzleistung und einer aus der ständigen Überbeanspruchung beider Arme resultierenden chronischen Epicondylitis (sog Tennisellenbogen) könne er sich außerhalb der Wohnung praktisch nur noch mit Hilfe einer Begleitperson bewegen, die den Rollstuhl schiebe. Auf derartige Hilfspersonen könne er aber konkret nicht zurückgreifen. Die Beklagte lehnte den Leistungsantrag nach Einholung von MDK-Gutachten ab, weil der Kläger mit den vorhandenen Rollstühlen in der Lage sei, sich zu Hause und im - allein maßgeblichen - Nahbereich der Wohnung selbstständig zu bewegen. Im Klageverfahren hat der Kläger zusätzlich eine fachärztliche Verordnung vorgelegt und geltend gemacht, die Schmerzen in seinen Armen und Händen hätten sich wegen zunehmender Durchblutungsstörungen verschlimmert; Schmerzen im Nackenbereich seien hinzugekommen.

Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl bestehe nicht, weil der Kläger in der Lage sei, sich mit den vorhandenen Aktivrollstühlen in der Wohnung und in deren näherem Umfeld aus eigener Kraft, jedenfalls aber mit Hilfe der Ehefrau bzw. seines Schwiegersohnes zu bewegen. Es sei nicht feststellbar, dass das Bewältigen kurzer Distanzen ihm oder seiner Ehefrau trotz der auch ihr attestierten Belastungsschmerzen körperlich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Aktivitäten, die außerhalb des Nahbereichs der Wohnung stattfinden, müssten ebenso außer Betracht bleiben wie topografische Besonderheiten der Umgebung, weil die Krankenkassen beim Ausgleich der Folgen einer Behinderung nur einen so genannten Basisausgleich schuldeten, der sich an den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens orientiere.

Kläger geht in Revision

In der vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 33 SGB V. Er machte geltend, die Hilfsmittelversorgung müsse dem Ziel dienen, von der Hilfe Dritter nach Möglichkeit unabhängig zu werden und so die Selbstständigkeit eines behinderten Menschen zu unterstützen.

Bundessozialgericht verweist Sache an das Landessozialgericht zurück

Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil die bisher getroffenen Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber zulassen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls nach § 33 SGB V begründet ist.

BSG: Behinderter Mensch soll von der Hilfe anderer Menschen unabhängig sein

Zu Unrecht habe das LSG auf die Möglichkeiten der familiären Schiebehilfe verwiesen; wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung sei es nämlich, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen, führte das Bundessozialgericht aus.

Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl

Deshalb bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage sei, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe das LSG trotz zahlreicher Hinweise des Klägers auf seine fortschreitende Arthrose und entsprechender Atteste nicht ausreichend geprüft; diesbezügliche medizinische Feststellungen seien deshalb nachzuholen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Ulm, Urteil vom 30.06.2006
    [Aktenzeichen: S 5 KR 746/05]
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2007
    [Aktenzeichen: L 4 KR 4697/06]
Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8726 Dokument-Nr. 8726

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8726

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung