wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2016
B 2 U 16/15 R -

BSG: Kein Unfall­versicherungs­schutz nach Falschabbiegen aufgrund Unaufmerksamkeit

Verkehrsunfall auf Abweg stellt kein Arbeitsunfall dar

Biegt ein Versicherter aufgrund von Unaufmerksamkeit falsch ab, so befindet er sich nicht mehr auf einen von der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsweg. Kommt es daher auf dem Abweg zu einem Verkehrsunfall, stellt dies kein Arbeitsunfall dar. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem frühen Abend im November 2011 bog ein Lagerist aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf dem Weg zu seiner Arbeit mit seinem Pkw falsch ab. Nachdem er dies nach etwa 2,5 km bemerkte, wendete er sein Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem hinter ihm fahrenden Pkw, wodurch der Lagerist erheblich verletzt wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab, da sich der Lagerist auf einem sogenannten Abweg befunden habe. Der Lagerist sah dies anders und erhob Klage.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben Klage statt

Sowohl das Sozialgericht Frankfurt a.M. als auch das Hessische Landessozialgericht gaben der Klage statt. Der Verkehrsunfall habe einen Arbeitsunfall dargestellt. Durch das falsche Abbiegen habe der Kläger keinen unversicherten Abweg angetreten, weil er weiterhin seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundessozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Kläger habe keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten, weil er sich auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Der Kläger habe durch das falsche Abbiegen den direkten Weg zur Arbeit verlassen. Für die Frage, ob auf einem irrtümlichen Abweg Versicherungsschutz bestehe, sei nicht allein maßgeblich, ob der Versicherte weiterhin seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen, sondern die den Irrtum begründenden Umstände.

Kein Versicherungsschutz bei Falschabbiegen aufgrund Unaufmerksamkeit

Es bestehe Versicherungsschutz auf irrtümlich befahrenen Strecken, so das Bundessozialgericht, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie etwa Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel oder schlecht beschilderte Wege beruhe. Das Verirren resultiere in einem solchen Fall aus Umständen, die sich gerade aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraums ergeben, den der Versicherte zum Aufsuchen seiner Arbeitsstätte oder zur Rückkehr von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung nutzen müsse. Dies entspreche dem Zweck der Wegeunfallversicherung, Versicherungsschutz auf Wegen, die wegen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden müssen, und aufgrund von Gefahren, die aus der Beschaffenheit dieser Wege herrühren, zu gewähren. Dagegen bestehe kein Versicherungsschutz, wenn die irrtümliche Abweichung von dem direkten Weg auf in der Person des Versicherten liegenden Umständen, wie etwa Unaufmerksamkeit, beruhe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Sozialrecht | Unfallversicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 233
NJW-Spezial 2017, 233
 | Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)
Jahrgang: 2017, Seite: 313
NZS 2017, 313
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 96
NZV 2018, 96

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26149 Dokument-Nr. 26149

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26149

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (9)

 
 
der butt schrieb am 09.07.2018

im übrigen tragen sich die justiziare des landes mit eine falschen grundannahme in ihren urteilsverkündungen.die urteile können nicht im namen des volkes ergehen,da ein derartiges nicht ontologisch nachweisbar ist.verfassungskohärent

richtig wäre daher im namen des souveränes oder der deutschen bevölkerung.man hateseher mit multinationalen bevölkerungen zu tun die duchwahldeutsche und geburtsdeutsche gebildet werden.diese völks bgrifflichkeit ist daher seit sehr langer zeit irreal und eine sprachlichefixierung.die nicht mehr inein menschenrechtseuropa gehört.

der butt schrieb am 09.07.2018

sollte nun jemand behaupten wollen diese würde des menschen sei hier ja gar nicht berührt,der

unterdrücke eben genau dise würde in dem er diese als nicht vorhanden diagnostizieren wolle.

der butt schrieb am 09.07.2018

dasurteilberührt sogar die würde des menschen.denn wenn ein irtum...hier den verlust des gesamten schutzes verursachen sollte,

wäredas vom bsg kostruierte urteil massgebend..

auch für andere irtümer..da aber irren menschlich ist..würde hier die menschliche unzulänglichkeit

verfolgt.das aber wäre...mehr als fatal....

und erinnert an..nun ja nicht gerade an menschenrechtsdemokratien sondern eine sich verselbständigende justiz in tendenziell abnehmender...humanität und verfassungskohärrenz.

der butt schrieb am 09.07.2018

sich dabei einzig an dm wort unachtsamkeit festklammern zu wollen hat schon etwas krampfhaftes.ein sehr relativer begriff.

der nicht mal unbedingt den fahrer volständig zu zuordnen zwingend notwendig ist..

der butt schrieb am 09.07.2018

erare humanum est...daher inhuman das urteil.

das menschliche zu verfolgen oder zu bestrafen hat grundsätzlich etwas verwerfliches.seltsame rechtsethik.des bsg.man kann staunen was hier als soziales recht geltung erhalten soll.

der butt schrieb am 09.07.2018

die konsquenz aus derartiger regieder rechtssprechung wäre bei umleitungen z.b.

fiele dr versichrungsschutz weg.

derartige rechstendenzen sind nicht dem zugrundeliegenden sachverhaltgeschuldetet sondern versicherungsbegünstigende rechsauffassungen diese aber widerspechen drsozialstaatlichkeit und der vertraglichen versicherungsleistung des vrsicherers.

daher bleit die einschätzung eines rechtlichnichthaltbaen urteils.versicheungensind dazu da den versichrungsnehmer zu schützen nicht sich durchgefälligkeit und spitzfinde richterurteile aus der schutzverantwortung zu ziehen.

dersrtiges recht ist mehrals einseitig kontruiert

der butt schrieb am 09.07.2018

EINE AMTSMISSBRÄUCHLICHE RECHTSFINDUNG DIE

BEI DR ZU ERWARETEN UD BEZAHLTEN PROFESSIONALITÄT

ABSOLUT UNHALTBAR UND SCHLECHTE ABEIT NOCH MILDE BEURTEILT IST. der rechtsbruch indem ureil ist zu offensichtlich.

der butt schrieb am 09.07.2018

solche urteile die hier sich sachverhalte aus dem gesamtzusammenhang reissen und dann meinen urteilen zu können hätte man eher in dr oberbayrischen provinz erwaret als beim bsg.

so etwas ist absolut nicht justiziabel. vööliger blödsinn.es ehebt sich gar der verdacht dr bestechung der richter..brtetergymnasium und

wo mögen die bloss ihre juristische qualifikation..etwa auch gar keine oder abgeschrieben?

der butt schrieb am 09.07.2018

das urteil ist abwegig

und es ist spitzfindig begründet.die behauptung es sei kein arbeitunfall ist unhaltbar.der fahrer ist kein roboter und kann sich im bemühen den kürzesten weg zu finden auch irren.das kann selbst mit navis geschhen.der fahrer hätte jedoch den unfallort gar nicht erst ereicht wäre er zu dem zitpunkt nicht für den areitgeber unterwegs gewesen.soweit es sich nicht nacheislich um eine eigenwillige sonderfahrt des arbeitnehmers handelt hat der versicherungsschutz weitr zu bestehen.alles andere wäre menschenrechtswidrige am übergeordneten sachverhalt vorbei juristizierte sophisterei.impertinet diese echtsauffassung der sozialgerichte .nicht mehr tragbar.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung