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Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2007
B 2 U 14/06 R -

Bundessozialgericht zu Beiträgen von Sportunternehmen zur Berufsgenossenschaft

Das Bundessozialgericht hat die Revision eines Sportunternehmens (Klägerin) als unbegründet zurückgewiesen, das gegen die Höhe der Beiträge zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Beklagte) geklagt hatte.

Die Klägerin betreibt ein Sportunternehmen mit einer Mannschaft in der Basketball-Bundesliga. Sie ist seit 1999 Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Mit der Klage wendet sie sich gegen die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge.

Die Berufsgenossenschaft setzte die Beiträge der Klägerin für das Jahr 2001 auf insgesamt 75.105,08 € fest. Den wesentlichen Anteil, nämlich 67.882,28 €, machten die Beiträge für die Basketballspieler aus, die wegen des hohen Unfallrisikos nach einer entsprechend hohen Gefahrklasse berechnet werden und sich während der streitigen Zeit auf rund 8 % der Lohnsumme von 846.250 € beliefen. Für Trainer, Verwaltungsangestellte usw waren weitaus geringere Beiträge in Höhe von 3.298,80 € (= 0,8 % der Lohnsumme von 374.395,53 €) zu entrichten.

Die Klägerin, deren Klage in den Vorinstanzen erfolglos war, wendet sich gegen die Beitragsforderung mit im wesentlichen zwei Argumenten:

1. Die Umlegung der sog Altlasten-Ost nach der Unfallgefahr sei rechtswidrig. Bei den Altlasten-Ost handelt es sich um die Entschädigungsleistungen für Unfälle und Berufskrankheiten aus der Zeit der früheren DDR. Diese Lasten wurden im Zuge der Wiedervereinigung auf die ehemals allein bundesdeutschen Unfallversicherungsträger, die sich auf das Gebiet der neuen Länder ausdehnten, nach einem bestimmten Schlüssel umgelegt. Die Klägerin hält es für unzulässig, dass die Kosten für Entschädigungsfälle aus der früheren DDR wie die übrigen Ausgaben der Berufsgenossenschaften nach der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen verteilt werden. Dadurch werde sie wegen der hohen Gefahrklasse für ihre Sportler stärker mit solchen Entschädigungszahlungen belastet als andere Unternehmen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich sei.

2. Bei Saisonarbeitsverträgen, wie sie sie für ihre Basketballspieler abschließe, dürfe nicht der Höchstjahresarbeitsverdienst, sondern nur ein anteilig gekürzter Verdienst der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden.

Der Beitragsbescheid für 2001 ist rechtmäßig, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger für die bis Ende 1990 auf dem Gebiet der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Unfallversicherung statt wie es die Klägerin fordert aus Steuermitteln aufzubringen sind. Der Senat hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung aufgrund der damit einhergehenden Ausnahmesituation ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit hatte. Er war daher berechtigt die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus der Zeit der DDR auf das bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung, das sich im Zuge der Wiedervereinigung auch auf die neuen Länder ausdehnte, zu verteilen und ihm zur Entschädigung mit Beitragsmitteln der Unternehmen ohne finanziellen Ausgleich zuzuweisen.

Hinsichtlich der Finanzierung der aus diesen sog Altlasten-Ost entstehenden Kosten bestanden im umstrittenen Jahr 2001 keine Unterschiede zur Finanzierung der Altlasten-West. Der Grund für die anteilig höhere Belastung der Klägerin liegt in ihrer gegenüber anderen Unternehmen insgesamt höheren Gefahrklasse. Diese gilt aber für Altlasten-Ost und West in gleichem Maße. Im Übrigen wäre kaum nachvollziehbar, wieso ein Unternehmen im Westen nicht für die Altlasten-Ost, die Unternehmen im Osten aber für die Altlasten-West herangezogen werden.

Soweit die Klägerin die Einführung einer sogenannten Kappungsgrenze bei Saisonkräften begehrte, war ihre Klage ebenfalls nicht erfolgreich. Mit dieser Kappungsgrenze zielte die Klägerin darauf ab, den für alle Beschäftigten bei der Beklagten im Jahre 2001 geltenden Höchstjahresarbeitsverdienst von 144.000 DM für nur saisonweise Beschäftigte entsprechend zeitanteilig zu kürzen, für z. B. nur für sechs Monate lang Beschäftigte auf 72.000 DM. Für eine solche anteilige Ermäßigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes, wie sie die Klägerin fordert, bietet das Gesetz jedoch keine Handhabe. Sie ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn ein großer Teil der von der Beklagten erbrachten Leistungen ist nicht vom Jahresarbeitsverdienst abhängig, wie insbesondere Heilbehandlung. Soweit die Leistungen vom Entgelt abhängen, wie Verletztengeld und Verletztenrente, haben die nur vorübergehend Beschäftigten auf diese Anspruch bis zum vollen Höchstjahresarbeitsverdienst und nicht nur bis zur Höhe eines zeitanteilig gekürzten Jahresarbeitsverdienstes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des BSG vom 09.05.2007

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