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Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014
- B 2 U 13/13 R und B 2 U 10/13 R -
Studenten genießen während des Hochschulsports auch beim Skikurs im Ausland und bei Hochschulmeisterschaften Unfallversicherungsschutz
Gesetzliche Aufgabe der Hochschulen ist neben Bildung und Berufsvorbereitung auch Förderung sportlicher Betätigung der Studierenden
Studentinnen und Studenten an Hochschulen stehen grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie an einem von der Universität als Hochschulsport angebotenen Skikurs im Ausland teilnehmen. Auch während der Teilnahme an einer Hochschulmeisterschaft mit der Universitätsmannschaft besteht Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich neben der Bildung und Berufsvorbereitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Deshalb besteht Versicherungsschutz während der Teilnahme immatrikulierter Studierender am Hochschulsport, wenn dieser im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die
Für Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung darf Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen stehen
Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies den Rechtsstreit an dieses Gericht zurück. Ein von der
Unfallversicherungsträger lehnt Feststellung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung durch Teilnahme an Wettkampf ab
Der ebenfalls als
Teilnahme an Deutschen Hochschulmeisterschaften gehört zur Aus- und Fortbildung
Das Bundessozialgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Teilnahme an dem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften gehörte zur Aus- und Fortbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII des studierenden Klägers. Zwar fand das Spiel weder auf dem Gelände der
Hinweise zur Rechtslage:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lautet:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
[...]
8. c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
§ 8 Abs. 1 SGB VII lautet:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Studentin tanzt bei Hochschulfest auf eigenes Risiko
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2006
[Aktenzeichen: L 1 U 602/06]) - LSG Rheinland-Pfalz: Kein Unfallversicherungsschutz für nicht registrierte Gasthörer
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: L 5 U 240/10])
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Dokument-Nr. 19282
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