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Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2007
B 14/7b AS 16/06 R -

Existenzgründungszuschuss ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ist ein Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen. Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar. Der Mann erhielt den Zuschuss. Der monatliche ALG II-Zahlbetrag ist um den Existenzgründungszuschuss zu kürzen.

Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der beklagte Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des klagenden Ehepaares einen Existenzgründungszuschuss, der dem Ehemann von der Bundesagentur für Arbeit gewährt worden ist, als Einkommen berücksichtigen darf.

Die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft war erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat den Existenzgründungszuschuss zu Recht als Einkommen des Ehemannes mit der Folge berücksichtigt, dass das Alg II um den monatlichen Zahlbetrag des Existenzgründungszuschusses zu kürzen war.

Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck dient als die Leistungen nach dem SGB II und die deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unberücksichtigt bleibt. Zwar ergibt sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421 L SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten sollte. Sie sollte damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen. Es ist dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen sollte. Damit steht zwar fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist, doch sind die Feststellungen zu dem für die Ermittlung des Alg II maßgebenden Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht nachvollziehbar, sodass die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden musste.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 421 L SGB III regelt den Existenzgründungszuschuss wie folgt:

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer

1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,

2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und

3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. ...

Bei der Berechnung des Alg II sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/07 des BSG vom 06.12.2007

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